Inhaltsverzeichnis (Mai 2013):

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Firmenwagenbesteuerung: Bruttolistenneupreis nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die private Nutzung des Firmenwagens bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises zu ermitteln.

Zum Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Erfolgt die Bewertung nach der pauschalen Methode, ist der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Ein-Prozent-Regelung um eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, sodass individuelle Besonderheiten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Somit stellt der inländische Bruttolistenneupreis z.B. auch dann die Bemessungsgrundlage dar, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hat.

Praxishinweis

Es bleibt also dabei: Wer den Ansatz des Bruttolistenneupreises vermeiden möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, was allerdings einen erhöhten Zeitaufwand erfordert.

Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile bei einem hohen Listenpreis oder einem geringen privaten Nutzungsanteil (BFH-Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11).

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Gefälschte E-Mails im Namen des Finanzministeriums NRW im Umlauf

Das NRW-Finanzministerium warnt vor E-Mails, die vorgeblich vom Finanzministerium versandt wurden. In diesen wird der Empfänger darauf hingewiesen, dass er eine Steuererstattung bekäme, wenn er seine Kreditkarten-Daten hinterlegt. Im angehängten Link der Mail wird auf eine gefälschte Seite verwiesen, in der dann die Kreditkarten-Daten hinterlegt werden sollen.

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass Steuerpflichtige von Seiten der Finanzverwaltung zu keiner Zeit aufgefordert werden, Ihre Konten- oder Kreditkarten-Daten auf einer Website einzugeben (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 26.3.2013).

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Vermieter

BMF-Schreiben zum Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie

Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun eingeschränkt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der zehnjährigen privaten Veräußerungsfrist. Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung der Schuldzinsen bei Veräußerung außerhalb dieser Frist erfolgte nicht. In der Literatur wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass auch außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist eine Berücksichtigung möglich sein muss, da weiterhin ein Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.

Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzministerium indes nicht. Nach dem aktuellen Schreiben erkennt die Verwaltung den Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen in den Fällen einer nicht steuerbaren Veräußerung der Mietimmobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht an.

Hinweis: Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass für Altfälle (weiterhin) kein nachträglicher Werbungskostenabzug zulässig ist. Hierbei handelt es sich um Verkäufe vor 1999, bei denen die private Veräußerungsfrist noch zwei Jahre betrug (BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 - S 2211/11/10001 :00; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10).

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Enge Voraussetzungen für Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung

Eine bloße Rentabilitätsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster noch keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA).

Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte sie eine AfaA in Bezug auf das Gebäude als Werbungskosten geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster akzeptierte.

Den Abzug begründete die Vermieterin u.a. damit, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter Mieteinbußen von etwa 80 %. Wegen der Größe, der Lage und des Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und sei wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht mehr für eine Vermietung an einen Discounter bzw. Verbrauchermarkt geeignet.

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht Münster stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von Gebäuden als Werbungskosten abgezogen werden können - allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Grundsätzlich erforderlich für eine außergewöhnliche Abnutzung ist eine Beeinträchtigung der Substanz oder zumindest der Nutzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsgutes. Ein Ereignis von außen muss unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirken.

Baumängel und Rentabilitätsminderungen, die z.B. aufgrund eines entsprechenden Überangebots eintreten, rechtfertigen grundsätzlich keine AfaA. Von einer außergewöhnlichen Verminderung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit eines Gebäudes kann auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil es auf die besonderen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist und bei einer Vermietung an einen Dritten möglicherweise nicht die gleiche Miete erzielbar ist.

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.1.2013, Az. 11 K 4248/10 E, Rev. BFH unter Az. IX R 7/13).

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Kapitalanleger

Grunderwerbsteuer: Schleswig-Holstein plant Erhöhung auf 6,5 %

Wer sein Kapitalvermögen in eine Immobilie in Schleswig-Holstein investieren möchte, sollte im Blick haben, dass die Landesregierung beabsichtigt, den Grunderwerbsteuersatz zum 1.1.2014 von 5 % auf 6,5 % zu erhöhen.

Wird die Erhöhung um 1,5 % tatsächlich umgesetzt, sollte der Kaufvertrag nach Möglichkeit noch in 2013 geschlossen werden. Bei einem Kaufpreis von z.B. 300.000 EUR bewirkt die Erhöhung der Grunderwerbsteuer nämlich eine zusätzliche Belastung von 4.500 EUR.

Zum Hintergrund: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 5,5 % („Landesregierung beschließt Haushaltseckwerte für 2014 und Eckwerte der Finanzplanung bis 2023“ vom 12.3.2013, unter www.schleswig-holstein.de).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Existenzgründer: Meistergründungsprämie NRW ist steuerpflichtig

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell zu der Frage Stellung genommen, wie die Meistergründungsprämie NRW ertragsteuerlich einzuordnen ist.

Zum Hintergrund: Bei der Meistergründungsprämie NRW handelt es sich um einen Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR, der Handwerksmeistern/innen unter gewissen Voraussetzungen u.a. für die Neugründung eines Unternehmens oder den Erwerb von Anteilen an bestehenden Kapitalgesellschaften zur Existenzgründung gewährt wird.

Bei der ertragsteuerlichen Behandlung dieses Zuschusses unterscheidet die Oberfinanzdirektion Münster wie folgt:

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Fehlerhafter Bilanzansatz: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das Finanzamt daran bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr u.a. deshalb aufgegeben, weil die Finanzverwaltung und die Gerichte insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Eine Übergangsregelung ist nach der Auffassung des Großen Senats nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 31.1.2013, GrS 1/10).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Streubesitzdividenden: Bundesrat stimmt genereller Steuerpflicht zu

Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das Unterschiede bei der Kapitalertragsteuer zwischen in- und ausländischen Investoren bei Streubesitzdividenden beseitigt. Durch die Gesetzesänderung werden nun auch Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen besteuert. Dies soll die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim Streubesitz sicherstellen.

Die Neuregelung, die erst nach längeren Verhandlungen im Vermittlungsausschuss erzielt wurde, sieht eine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden vor, die nach dem 28.2.2013 zufließen. Hingegen werden Veräußerungsgewinne von der Gesetzesänderung nicht erfasst.

Nach der Neufassung wird die Steuerbefreiung für Dividendenerträge versagt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Damit werden Streubesitzdividenden unabhängig davon, ob sie an gebietsansässige oder an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, gleich behandelt.

Hinweis: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt, sodass für dieses Jahr keine Streubesitzbeteiligung vorliegt (Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09, BR-Drs. (B) 146/13 vom 1.3.2013; PM 39/2013 des Bundesrats vom 1.3.2013).

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Umsatzsteuerzahler

Steuerfreie EU-Lieferungen: Neue Gelangensbestätigung gilt ab 1.10.2013

Der Bundesrat hat der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Da die Neuregelungen für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Übergangsfrist zum 1.10.2013 in Kraft treten, bleibt Unternehmern somit noch ein wenig Zeit, um sich mit den neuen Spielregeln zu beschäftigen.

Zum Hintergrund

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde die sogenannte Gelangensbestätigung für den Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eingeführt. Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Auf die enorme Kritik an der praktischen Umsetzung hatte die Finanzverwaltung mit Übergangsregeln reagiert, die mehrfach verlängert wurden.

In der nun verabschiedeten Neufassung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form. Da die Neuregelungen zum 1.10.2013 in Kraft treten, kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 30.9.2013 ausgeführte Lieferungen noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen.

Neuregelungen im Überblick

Die Industrie- und Handelskammern haben zu den Neuregelungen bereits ausführlich Stellung bezogen. Zusammenfassend ist auf folgende Eckpunkte hinzuweisen:

Sowohl in Beförderungsfällen (Kunde oder Lieferer transportiert die Ware selbst) als auch in Versendungsfällen (hier sind selbstständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transport eingeschaltet) kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch die Gelangensbestätigung geführt werden.

Die Gelangensbestätigung muss u.a. den Ort und den Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung enthalten. Darüber hinaus muss die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten enthalten sein.

Hinweis: Die elektronische Übermittlung ist zulässig. In diesem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Wie in solchen Fällen die Archivierung zu erfolgen hat, wird voraussichtlich in dem noch ausstehenden Anwendungserlass geklärt werden.

Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden, wobei Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können. Überdies kann die Bestätigung in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

Nur soweit die Ware versendet wird, werden alternative Nachweise (z.B. Versendungsbelege - insbesondere ein handelsrechtlicher Frachtbrief - oder Spediteursbescheinigungen) unter gewissen Voraussetzungen gleichberechtigt anerkannt.

Während die Neuregelungen beim Eigentransport durch den Lieferer gegenüber der bisherigen Nachweisregelung eher gering sind, ergibt sich die größte Änderung bei den Selbstabholern. Hier ist nun ein erst nachträglich ausstellbarer Beleg des Abnehmers über die tatsächlich erfolgte Verbringung erforderlich. Die Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung genügt nicht mehr.

Darüber hinaus weisen die Industrie- und Handelskammern darauf hin, dass ein Nachweis aus EU-rechtlichen Gründen nach wie vor auch anhand anderer Belege möglich ist. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Allerdings bietet sich eine derartige Nachweisführung aufgrund der Diskussionsanfälligkeit und den hohen steuerlichen Risiken nur für Einzelfälle an.

Merkblatt der Industrie- und Handelskammern

Hinweis: Unternehmer, die sich ausführlich über die neuen Nachweisregeln informieren möchten, können z.B. auf das Merkblatt der IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ zurückgreifen. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl257 heruntergeladen werden (Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, BR-Drs. (B) 66/13 vom 22.3.2013; IHK Niederbayern „Neue Nachweise für EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013“ unter www.iww.de/sl257).

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Ehrenamt: Verschärfende Neuregelung zur Steuerbefreiung gelockert

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung kann umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der noch angemessenen Zeitentschädigung Anfang 2012 neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt hatte, hat es nun ein überarbeitetes Schreiben präsentiert, dass einige Ergänzungen und Erleichterungen enthält.

Zum Hintergrund

Nach dem Schreiben vom 2.1.2012 wollte die Finanzverwaltung u.a. bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen - der Umsatzsteuer unterliegen. Dies sollte für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten.

Weil diese Übergangsfrist in der Praxis als zu kurz kritisiert wurde, hatte das Bundesfinanzministerium diese Frist auf den 31.12.2012 verlängert. Mit erheblicher Verzögerung hat die Finanzverwaltung nun ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht, das rückwirkend auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden.

Unter Berücksichtigung der Informationen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sind insbesondere die nachfolgenden Punkte hervorzuheben:

Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ergänzt

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass insbesondere der Zeitaufwand zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie das dafür gezahlte Entgelt dergestalt angemessen sein müssen, dass sie nicht auf eine hauptberufliche Beschäftigung hindeuten bzw. keine leistungsorientierte Bezahlung erfolgt.

Hinweis: Demnach könnte ein großer zeitlicher Umfang des ehrenamtlichen Engagements schädlich sein, was der Intention zur Förderung des Ehrenamts zuwider läuft. Der DStV strebt hier eine Klarstellung bzw. Änderung der Begriffsbestimmung an.

Betragsgrenzen

Die Betragsgrenzen von 50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr sind Nichtbeanstandungsgrenzen. Bis zu deren Höhe wird seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet.

Eine Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten fließt nicht in die Berechnung der Betragsgrenzen ein. Der Begriff „Auslagenersatz" orientiert sich dabei an den Lohnsteuer-Richtlinien, sodass z.B. der pauschale Kilometersatz für Pkw in Höhe von 0,30 EUR und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden.

Pauschale Vergütungen

Nach wie vor fallen pauschale Vergütungen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung, was zur Folge hat, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Das Bundesfinanzministerium entkräftet diese strenge Aussage jedoch nunmehr und ergänzt, dass die Zahlung pauschaler Entschädigungen dann unschädlich ist, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr tätig ist und die vorbezeichneten Betragsgrenzen (50 EUR/Tätigkeitsstunde sowie 17.500 EUR/Jahr) nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Betrag der Übungsleiterpauschale (seit 1.1.2013: jährlich 2.400 EUR) nicht übersteigt.

Hinweis: Hinsichtlich der pauschalen Vergütungen ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst wird (BMF-Schreiben vom 27.3.2013, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-04; DStV vom 4.4.2013 „Ehrenamt - überarbeitetes BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 26b UStG ist da!“; BMF-Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001; BMF-Schreiben vom 21.3.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-02).

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Irreführende Angebote auf kostenpflichtige Registrierung von USt-IdNrn.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird.

Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei (Mitteilung des BZSt vom 11.3.2013).

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Arbeitgeber

Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Grenze zumindest in 2007 noch akzeptabel

Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof hält die derzeitige 110 EUR-Freigrenze jedenfalls für das Jahr 2007 noch für angemessen.

Höhe der Freigrenze

Im Streitfall beliefen sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung auf 175 EUR je Teilnehmer. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das Finanzgericht Hessen war dem gefolgt.

Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Arbeitgeber die Ansicht vertreten, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt, da eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei.

Hinweis: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sollte die Finanzverwaltung jedoch „alsbald“ erwägen, den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.

Berechnung der Freigrenze

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei den Kosten, die in die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen werden, um Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung handeln muss.

Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind demzufolge nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen sind gesondert zu erfassen (BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. VI R 79/10).

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Entgeltbescheinigungsverordnung tritt am 1.7.2013 in Kraft

Ab dem 1. Juli 2013 werden die Inhalte für die Entgeltbescheinigung für Arbeitgeber verbindlich. Dann tritt nämlich die Entgeltbescheinigungsverordnung in Kraft, die die bisher freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ablöst.

Zum Hintergrund

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2009 eine Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung erstellt, die viele, aber nicht alle Arbeitgeber als Maßstab für die Gestaltung der Bescheinigungen genutzt haben. Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung soll eine normierte Entgeltbescheinigung erreicht werden, um sicher zu stellen, dass bundesweit einheitliche Angaben aus der Bescheinigung zur Verfügung stehen (Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19.12.2012, BGBl I 2012, S. 2712).

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Auch Garagenkosten können absetzbar sein

Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können allerdings Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten sein.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung). Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs können indes auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zu den notwendigen Mehraufwendungen zählen.

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen (separat angemieteten) Pkw-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich sind.

Hinweis: Aus welchen Gründen der Steuerpflichtige dort einen Pkw vorhält, ist ohne Bedeutung. Bei einem aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt werden nämlich gerade auch solche Kosten erfasst, die ansonsten zu den Lebensführungskosten gehören würden.

Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden (BFH-Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11).

Zum Anfang


Kein häusliches Arbeitszimmer für Universitäts-Professor

Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Diese Rechtsprechung hat er nun in einem Beschluss für einen Universitäts-Professor bestätigt.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

Ein Abzug der Aufwendungen nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam im Streitfall nicht in Betracht, weil der Professor ein Arbeitszimmer in der Universität nutzen konnte.

Darüber hinaus stellt das häusliche Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt der Betätigung dar, da ein Universitäts-Professor den - hier maßgebenden - qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat. Selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers führt nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunkts (BFH-Beschluss vom 14.12.2012, Az. VI B 134/12; BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).

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Abschließende Hinweise

Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung und für Ruheständler

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bietet Rentnern und Menschen mit einer Behinderung in einer überarbeiteten 28 Seiten starken Broschüre u.a. einen kompakten Überblick über steuerliche Vorteile und nennt darüber hinaus Besteuerungsmöglichkeiten von Renten und Einkünften.

Die Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ kann unter www.iww.de/sl265 kostenfrei heruntergeladen werden.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

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Steuertermine im Monat Mai 2013

Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2013 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 21.5.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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