Spekulationsgewinne von Privatpersonen sollen ab sofort nur noch vorläufig besteuert werden, das heißt: Jeder Steuerbescheid ab dem Veranlagungsjahr 2000, der künftig ausgestellt wird, soll unter der Rubrik - Erläuterungen - am Ende des Steuerbescheids diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.
Betroffene Anleger müssen zwar trotz des Vermerks die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer zunächst zahlen, aber auf Grund des Vermerks muss nicht extra Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Sollte die Besteuerung von Spekulationsgewinnen durch das Bundesverfassungsgericht dann tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden, wird den Anlegern die zu viel gezahlte Steuer automatisch erstattet.
Nur auf Antrag wird den Steuerpflichtigen auch die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das heißt, die auf die positiven Spekulationseinkünfte entfallende Steuer muss nicht gezahlt werden. Dies gilt für Veranlagungszeiträume ab 1999. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung für rechtmäßig erachtet, ist zu berücksichtigen, dass zum einen die bislang nicht entrichtete Steuer, die auf den Spekulationsgewinn entfällt, fällig wird und zum anderen Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr entstehen.
Hinweis: Diese Neuerungen gelten für Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften, nicht aber für Spekulationsgewinne, die auf Immobiliengeschäfte entfallen. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die Steuerbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. In die Steuerbescheide, die Verluste aus Spekulationsgewinnen ausweisen, wird kein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ergehen insofern endgültig und bleiben daher auch bei einer späteren Gerichtsentscheidung endgültig (BMF-Schreiben vom 31.1.2005, Az. IV A 7 - S 0338 - 8/05).
Gegenseitige Unterhaltsaufwendungen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind lediglich als außergewöhnliche Belastung mit den dort zulässigen Höchstbeträgen von aktuell 7.680 Euro pro Jahr (im Streitjahr 2001: 7.188 Euro pro Jahr) steuerlich zu berücksichtigen. Weder der Splittingtarif für Ehegatten noch die Regelungen, die dem Realsplitting entsprächen, sind auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden. Damit werden eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich solchen Personen gleichgestellt, die auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind. Darin ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 3 Grundgesetz zu sehen (FG Hamburg, Urteil vom 8.12.2004, Az. II 510/03).
Hinweis: Im Zusammenhang mit Zuwendungen für Lebenspartner wegen Unterhalt sollte auch die Schenkungsteuer Berücksichtigung finden. Denn nur angemessene Unterhaltsleistungen der Lebenspartner unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Auf nicht angemessene Unterhaltsleistungen entfällt nach den schenkung- und erbschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen ein Freibetrag von 5.200 Euro, der nur alle zehn Jahre neu auflebt. Auf Grund des sehr geringen Freibetrages sollte das Angemessenheitskriterium im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen stets geprüft werden.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Frage zu klären, ob ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten steuerlichen Verlust bei der eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
In dem zu Grunde liegenden Fall will der XI. Senat, der mit der eigentlichen Fallbearbeitung befasst ist, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweichen. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden XI. Senats widerspricht der Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit von dem Erblasser auf den Erben dem allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste Steuer mindernd geltend machen kann, der sie auch selbst getragen hat. Er spricht sich damit gegen die Übertragung des vom Erblasser getragenen Aufwands auf den Erben aus.
Sollte der Große Senat des Bundesfinanzhofs jedoch die Vererblichkeit von Verlustabzügen bejahen, muss er außerdem darüber entscheiden, ob dieser Verlustabzug nur demjenigen Erben einer Erbengemeinschaft zusteht, der die Einkunftsquelle fortführt, die den Verlust verursacht hat. Außerdem ist zu klären, ob für den Fall der Sondererbfolge in die den Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten gelten.
Hinweis: Steuerpflichtige, die über geerbte Verluste verfügen, sollten diese baldmöglichst mit Gewinnen verrechnen, da nicht absehbar ist, wann und wie der Große Senat über die hier aufgeworfenen Fragen abschließend entscheiden wird (BFH-Beschluss vom 28.7.2004, Az. XI R 54/99).
Die seit dem 1.1.2004 für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung erhobene Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro/Quartal stellt eine Form von zusätzlichen Krankheitskosten und damit eine außergewöhnliche Belastung dar (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 15.11.2004, Az. S 2284 A - 53 - St II 2.06).
Hinweis: Steuerpflichtige sollten die Belege über die gezahlte Praxisgebühr unterjährig sammeln. Am Jahresende können die Gesamtkosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und die gesammelten Belege im Original als Anlage der Steuererklärung beigefügt werden. Darüber hinaus lohnt es sich auch bei weiteren unmittelbaren Krankheitskosten, die von dem Steuerpflichtigen selbst getragen wurden, die Belege zu sammeln und diese Kosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Krankheitskosten sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen. Aufwendungen für Arznei, Heil- und Hilfsmittel (zum Beispiel Medikamente, Brillen, Hörgeräte, Schuheinlagen und Zahnersatz) können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die durch Krankheit bedingten Aufwendungen zwangsläufig (notwendig und angemessen) entstanden und vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sind (BFH vom 5.12.1968, BStBl II 1969, 260). Liegt eine ärztliche Verordnung vor, sind zum Beispiel auch so genannte Bagatell-Arzneimittel wie Nasensprays als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Darüber hinaus sind als außergewöhnliche Belastungen bereits anerkannt: Kosten für den Heilpraktiker, den Krankengymnasten, die Rezeptgebühr und die Kosten für Fahrten zum Arzt.
In der nicht öffentlichen Sitzung des Vermittlungsausschusses am 16.2.2005 ist es zu keiner Entscheidung über das Gesetzesvorhaben der Bundessregierung zur "finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" gekommen. Der Pressemitteilung des Bundesrats vom 16.2.2005, 9/2005, kann man nur entnehmen, dass die Entscheidung vertagt wurde. Eine Begründung für die Vertagung fehlt in der Pressemitteilung. Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses wurde anberaumt auf Mittwoch, den 16.3.2005. Wir werden Sie auch weiterhin zeitnah über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren (Gesetz zur "finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage": Bundesrats-Drucksache vom 13.8.2004, Az. 620/04).
Die verbilligte Vermietung eines luxuriösen Einfamilienwohnhauses (Wert ca. 805.830 Euro, 300 qm Wohnfläche, 85 qm großes Schwimmbad und Einbauküche im Wert von ca. 54.502 Euro) gilt steuerrechtlich als Sonderfall. In dem Urteilsfall ist die Wohnung von den Eltern an die Familie des Sohnes für monatlich 755 Euro - bei einer ortsüblichen Miete in Höhe von 2.036 Euro - vermietet worden. Damit lassen es Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale zunächst offensichtlich erscheinen, dass das Wohnhaus nicht zum Zwecke der Fremdvermietung errichtet worden ist. Das hat zur Folge, dass die Einkünfteerzielungsabsicht aufseiten des Vermieters überprüft werden muss.
Zur Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht aus der Vermietung von Wohnraum gelangt man, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. In Fällen, in denen die Miete für die Überlassung einer Wohnung weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, muss zuvor die Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen. Die Prognoseberechnung bezieht sich lediglich auf den entgeltlichen Teil, wobei die Werbungskosten ebenfalls anteilig in Höhe des entgeltlichen Teils in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Erst wenn man im Ergebnis zu einem Totalüberschuss kommt, können die Verluste, die im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind, steuerlich in vollem Umfang berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. IX R 30/03).
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die aktuelle Diskussion um die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingeführte Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden mit einer Pressemitteilung vom 15.2.2005 reagiert:
Das Gesetz, welches am 1.4.2005 in Kraft tritt, schafft weder einen "gläsernen Steuerbürger" noch wird das Bankgeheimnis ausgehöhlt. Die entsprechende Regelung zum Bankgeheimnis in der Abgabenordnung (§ 30a Abgabenordnung) bleibt unangetastet. Die Kontenabrufmöglichkeit wird neu über § 93 Abgabenordnung eingeführt. Im Einzelnen bedeutet dies aus Sicht des Bundesministerium der Finanzen:
Die Finanzbehörde bekommt die Möglichkeit - im Einzelfall - die Existenz auch solcher Konten und Depots festzustellen, die verschwiegen wurden.
Der Kontenabruf erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur bei Erforderlichkeit im Einzelfall, das heißt anlassbezogen und zielgerichtet, bezogen auf eine bestimmte Person. Die Maßnahme ist erforderlich, wenn die Aufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, die Rechtmäßigkeit des Kontenabrufs kann aber gerichtlich überprüft werden.
Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich vor einem Kontenabruf um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll bereits auf die Möglichkeit, die Angaben über einen Kontenabruf zu überprüfen, hingewiesen werden.
Mit dem Kontenabruf erfährt die Finanzbehörde, bei welchem Kreditinstitut der Steuerpflichtige ein Konto oder Depot unterhält. Das heißt, übermittelt wird die Nummer des Kontos oder Depots, der Tag der Errichtung und Auflösung sowie der Name und das Geburtsdatum des Inhabers, gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten und gegebenenfalls Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die Finanzbehörde erhält keine Informationen über Kontenstände oder Kontenbewegungen.
Das Kreditinstitut wird über die Durchführung des Kontenabrufs nicht in Kenntnis gesetzt.
Die Abfragemöglichkeit kann auch für nichtsteuerliche Zwecke genutzt werden. Und zwar zum Beispiel von Sozialämtern, Bafög-Stellen, Kindergeldkassen oder Beihilfestellen.
Durch einen Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren, der ebenfalls zum 1.4.2005 in Kraft treten soll, soll sichergestellt werden, dass jeder Steuerpflichtige informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt (BMF-Pressemitteilung vom 15.2.2005, Nr. 22/2005 nebst Anhang).
Wird der Vertrag einer Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von über zwölf Jahren um drei weitere Jahre verlängert, ohne dass der Ursprungsvertrag eine solche Verlängerungsoption enthält, sind lediglich die Zinsen steuerfrei, die in der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit erzielt wurden. Die Versicherungszinsen, die in der Verlängerungszeit erwirtschaftet werden, sind nur dann steuerfrei, wenn die Verlängerungszeit ebenfalls mindestens zwölf Jahre beträgt.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam das Niedersächsische Finanzgericht zu diesem Ergebnis, obwohl die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins nicht erfolgte, die Beitragszahlungen wie bislang fortgeführt wurden und lediglich die Versicherungssumme gemäß der Verlängerung des Versicherungsvertrages unter einer geänderten Vertragsnummer angepasst wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag durch die Verlängerung sowohl in seinem Inhalt als auch dem wirtschaftlichen Gehalt und damit in den endscheidenden, steuerlich relevanten Vertragsmerkmalen wie Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahldauer geändert worden (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.7.2004, Az. 10 K 654/98, Revision beim BFH, Az. VIII R 71/04).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Details zur Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungen in einem ausführlichen Schreiben zusammengefasst.
Darin geht es zunächst um den Anschaffungszeitpunkt, der für den Beginn der einschlägigen einjährigen Spekulationsfrist die entscheidende Rolle spielt. Nach dem BMF wirkt sich ein Kaufvertrag über neu ausgegebene Aktien erst dann steuerlich aus, wenn entschieden ist, dass es zur Zuteilung der gezeichneten Wertpapiere kommt. Bei Bonusaktien oder Freianteilen ist beispielsweise erst der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Bei bestimmten Pflichten des Aktionärs kommt es zusätzlich darauf an, dass diese Leistungen auch erbracht worden sind (zum Beispiel: Einhalten einer Mindesthaltefrist).
Hinweis: Das Finanzgericht Münster hat abweichend von dem hier vorliegenden BMF-Schreiben entschieden, dass die Spekulationsfrist für so genannte Treueaktien bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags beginnt. Das ist der Zeitpunkt, in dem die ursprünglich erworbenen Aktien angeschafft worden sind. Für die Rechtssicherheit in dieser Frage ist abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) letztendlich entscheiden wird. Es wird aber empfohlen, diese Fälle bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten.
Weiterhin werden in dem BMF-Schreiben Einzelheiten bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft und Kapitalherabsetzung, dem Gattungswechsel von Aktien, der Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen, der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen und Wirtschaftsgütern gegen Fremdwährung und der Girosammelverwahrung geregelt. Letztlich wird darauf hingewiesen, wie sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn - auch bei Ratenzahlungen - erst mit dem Tag der Gutschrift ergibt, und dass die 512-Euro-Freigrenze nicht gilt, wenn die Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften durch einen Verlust aus einem anderen Jahr entsprechend vermindert wurden.
Hinweis: In letzterem Punkt ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anderer Meinung, so dass auch hier Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden sollten (BMF-Schreiben vom 25.10.2004, Az. IV C 3 - S 2256 - 238/04; FG Münster, Urteil vom 13.1.2004, Az. 8 K 6788/01 F, EFG 2004, 904, Revision beim BFH, Az. IX R 8/04; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2002, Az. 2 K 1545/02, DStRE 2003, 791, Revision beim BFH, Az. IX R 13/03).
Nun ist er da, der überarbeitete Vordruck zur Einnahmen-Überschussrechnung - Anlage EÜR, gekürzt auf 67 Zeilen und versehen mit einer acht-seitigen Anleitung. Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 10.2.2005 kann man entnehmen, dass Betriebe mit Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro ihrer Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen können.
Ursprünglich schrieb das Kleinunternehmerfördergesetz vom 31.7.2003 Steuerpflichtigen vor, ihre Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2003 auf einem amtlichen Vordruck zu erstellen, wenn sie den Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. Das zum damaligen Zeitpunkt 82 Zeilen umfassende Formular hatte zu heftiger Kritik von Verbänden, Medien und der Wirtschaft geführt. Die Finanzminister der 16 Bundesländer haben dann im Rahmen einer Länderfinanzkonferenz Ende 2004 beschlossen, dass das Formular erst für Gewinne des Jahres 2005 eingeführt und darüber hinaus vereinfacht wird.
Das Schreiben des BMF vom 10.2.2005, welches an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.10.2003 tritt, sowie der amtlich vorgeschriebene Vordruck nebst Anleitung werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ab sofort steht das Schreiben mit den Anlagen auch auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit (http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29822/BMF-Schr_x.pdf). Alle in der Anleitung zitierten BMF-Schreiben können dort ebenfalls eingesehen werden (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, Az. IV A 7 - S 1451 - 10/05).
Der Steuerpflichtige, der gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich erklärt, seinen Betrieb (oder seine freiberufliche Tätigkeit) endgültig eingestellt zu haben, hat dies unwiderruflich getan und ist daran gebunden. Auch die Einlassung "Wenn man von der Steuerpflicht der stillen Reserven gewusst hätte, hätte man den Betrieb nicht eingestellt", ändert daran nichts.
Damit sollte jeder, der solch eine Erklärung abgibt, zuvor die steuerlichen Folgen bedenken: Nach der Aufgabeerklärung müssen alle stillen Reserven aufgedeckt werden. Denn alle Wirtschaftsgüter werden bei einer Betriebsaufgabe durch Entnahme ins Privatvermögen oder durch Verkauf aus dem Betriebsvermögen herausgelöst. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Wirtschaftsgüter und dem Buchwert in der Bilanz bzw. der Gewinnermittlung muss dann im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert werden.
Hinweis: Ist eine Betriebsaufgabe angedacht, sollte man dies vor der Umsetzung unbedingt mit seinem steuerlichen Berater besprechen (BFH-Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 9/03).
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher davon ausgegangen, dass die Bildung von so genanntem gewillkürten Betriebsvermögen auch bei einer Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich ist. Dies ist für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut nur dann nicht möglich, wenn es nur in geringfügigem Umfang (also weniger als zehn Prozent) betrieblich genutzt wird. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen so erbracht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Möglich ist dies nach dem BFH zum Beispiel durch die Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis. Denn bei der Gewinnermittlung durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kann der Umfang des Betriebsvermögens nicht ersehen werden.
Diese Großzügigkeit der obersten Finanzrichter wird nun durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) eingeschränkt: Danach muss der Steuerpflichtige die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachweisen. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Deshalb reicht die bloße Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis, das erst mit Abgabe der Steuererklärung zum Finanzamt gelangt, nicht mehr aus. Vielmehr soll der Steuerpflichtige zeitnah - nämlich noch vor Jahresende - mitteilen, dass er bestimmte Wirtschaftsgüter als zum Betrieb gehörig behandeln will. Anderenfalls werden die Kosten erst zum späteren Zeitpunkt des Eingangs der Gewinnermittlung beim Finanzamt anerkannt.
Hinweis: Damit bleibt betroffenen Freiberuflern und Selbstständigen die Abziehbarkeit von Kosten im Anschaffungsjahr verwehrt. Nach dem Willen der Finanzverwaltung sind diese Grundsätze in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Zweifel an der Gesetzmäßigkeit dieser Rückwirkung sind angebracht, da vor Bekanntwerden dieses Erlasses niemand mit der nun geforderten zeitnahen Mitteilung an das Finanzamt rechnen konnte (BMF, Erlass vom 17.11.2004, Az. IV B 2 - S 2134 - 2/04; BFH-Urteil vom 2.10.2003, Az. IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; Richtlinie 13 Absatz 16 Einkommensteuer-Richtlinien 2003).
Neun Jahre galten die Körperschaftsteuer-Richtlinien (RL) bis diese nun durch eine Neufassung komplett überarbeitet wurden. Die neuen Körperschaftsteuer-RL 2004 werden erstmals Bestandteil eines Körperschaftsteuer-Handbuchs 2004, das in Kürze erscheinen soll. Das Handbuch enthält neben den "ausgedünnten" Körperschaftsteuer-RL ergänzende Hinweise sowie Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum neuen Recht und kann damit als praktische Arbeitshilfe angesehen werden. Hier die praxisrelevantesten Neuerungen in den RL, die vom Veranlagungszeitraum 2004 an gelten (soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt):
Festgestellt wird, dass es auch bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen kann. Entscheidend für die Ermittlung sind in diesen Fällen die Einkünfte der Körperschaft, da nicht auf den Unterschiedsbetrag nach Steuerbilanz abgestellt werden kann (R 36 Absatz.1 Satz 2 der Körperschaftsteuer-RL 2004).
Die Ermittlung der Angemessenheit des Umfangs der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist mittels einer festgelegten Drei-Stufen-Prüfung durchzuführen:
Stufe: Zu prüfen ist, ob eine der Gehaltskomponenten bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist (wie zum Beispiel eine Überstundenvergütung).
Stufe: Die verbleibenden Komponenten sind einzeln nach den für sie geltenden Verwaltungsgrundsätzen zu prüfen.
Stufe: Überschreitet die danach anerkannte Gesamtvergütung die Höchstgrenzen, liegt in der Spitze eine unangemessene Vergütung vor (H 36 IV der Köperschaftsteuer-RL 2004).
Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, bedient man sich einer Zwei-Punkte-Prüfung:
Punkt: Die Voraussetzungen des § 6a EStG müssen erfüllt sein. Sind diese nicht erfüllt, ist die Pensionsrückstellung insoweit innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.
Punkt: Ist dagegen eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz zu passivieren, ist weiter zu prüfen, ob und inwieweit die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (Prüfung der Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit) beruht (R 38 Satz 2 Körperschaftsteuer-RL 2004).
Das neue Schema zur Einkommensermittlung unterscheidet in der neuen Fassung erstmals streng zwischen Steuerpflichtigen, die ausschließlich gewerbliche Einkünfte haben, und den übrigen Steuerpflichtigen. Bei den Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften werden ausgehend von dem Steuerbilanzgewinn über Korrekturen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, zunächst der steuerliche Gewinn ermittelt. Dieser wird entsprechend den bereits in den Körperschaftsteuer-RL 1995 enthaltenen Grundsätzen zum zu versteuernden Einkommen weiterentwickelt. Für Steuerpflichtige, die nicht nur gewerbliche Einkünfte haben, tritt an die Stelle des zu versteuernden Einkommens die Summe ihrer Einkünfte (bisher zu finden in R 24 Körperschaftsteuer-RL 1995 nunmehr aufgeführt in R 27 Körperschaftsteuer-RL 2004).
Die Freibetragsregelung bei der Veräußerung eines Betriebs aus dem Einkommensteuerrecht findet bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens keine Berücksichtigung (R 32 Absatz 1 Nr. 1 Körperschaftsteuer-RL 2004 -Körperschaftsteuer-RL 2004 vom 13.12.2004).
Bezugsrechte von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile sind als Anschaffungskosten bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung der anlässlich einer Kapitalerhöhung erworbenen Anteile in Ansatz zu bringen, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.
In dem Urteilsfall erfolgte im Jahr 1987 der Erwerb einer Beteiligung von 25 Prozent des Stammkapitals an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zwei Jahre später wurde das Stammkapital verdoppelt. Die neuen Anteile wurden zum Nennwert ausgegeben. Nur fünf Monate danach wurden rund 16 Prozent der Anteile veräußert. Streitig war die Ermittlung des Spekulationsgewinns. Der BFH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Veräußerung der GmbH-Anteile ein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2, § 23 Bas. 1 Nr. 1b Einkommensteuergesetz darstelle. Bei der Ermittlung des Gewinns sind dem Veräußerungspreis nicht nur die Werbungskosten sowie als Anschaffungskosten für den Erwerb der neuen Anteile die geleistete Zuzahlung gegenüberzustellen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts gehört ferner auch der Wert des Bezugsrechts zu den Anschaffungskosten. Auf Grund dessen ist in dem vorliegenden Fall bei der Veräußerung der GmbH-Geschäftsteile im Ergebnis kein Spekulationsgewinn entstanden (BFH-Urteil vom 21.9.2004, Az. IX R 36/01).
Ein GmbH-Geschäftsführer muss sich eine unzutreffende, aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung ausnahmsweise dann nicht entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln. Verliert er die Verfügungsbefugnis für einen Zeitraum der Einspruchsfrist, kann er diese Einspruchsfrist nicht in vollem Umfang ausschöpfen. Somit ist seine Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ausgeschlossen, wenn ein gerichtlich angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot besteht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn der GmbH-Geschäftsführer als Geschäftsführer abberufen wird.
Hinweis: Auch in dem Fall, in dem diese Ausnahmesituation nicht gegeben ist, kann ein GmbH-Geschäftsführer dennoch im Hinblick auf sein Haftungsrisiko gerade bei finanziellen Engpässen des Unternehmens vorsorgen: Er sollte zweifelhafte Steuer-Anmeldungen und Steuer-Bescheide auf gar keinen Fall bestandskräftig werden lassen (BFH-Urteil vom 24.8.2004, Az. VII R 50/03).
Der Gesellschafter einer in der Insolvenz befindlichen Personenhandelsgesellschaft ist aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, die zulasten der Masse seitens der Gesellschaft abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragsteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die eigene Einkommensteuererklärung einzustellen. Denn die Zahlung solcher Steuerbeträge durch die Gesellschaft führt gleichsam zu einer Mehrung des Vermögens des Gesellschafters. Selbst dann, wenn dieser den mit dem Zinsabschlag erlangten Steuervorteil mangels Abgabe seiner eigenen Einkommensteuererklärung faktisch nicht realisiert. Unterlässt der Gesellschafter die Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung, erwächst der Gesellschaft ein Schadenersatzanspruch gegen den Gesellschafter in Höhe der abgeführten Beträge (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 29.11.2004, Az. 2 U 1507/04).
Für den Fall, dass ein Unternehmer in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) einen Gegenstand (hier: Pkw) vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnimmt, ist die Weiterveräußerung unter folgenden Voraussetzungen seinem privaten Bereich zuzurechnen: Der entnommene Gegenstand berechtigte ursprünglich beim Kauf nicht zum Vorsteuerabzug und wurde nach dem Kauf dem Unternehmensbereich zugeordnet. Mit der Folge, dass die Weiterveräußerung des Gegenstandes nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erklärt damit die Grundsätze des Bundesfinanzhofurteils vom 31.1.2002, in dem ein Einzelunternehmen betroffen war (Az. V R 61/96, BStBl II 2003, S. 813), auch auf Unternehmen in der Rechtsform einer GbR für anwendbar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2004, Az. 3 K 174/02, Revision beim BFH, Az. V R 35/04).
Die neuen Umsatzsteuer-Richtlinien (RL) 2005 erläutern die umsatzsteuerliche Rechtslage aus Sicht der Finanzverwaltung bis zum 1.1.2005 und gelten grundsätzlich für Umsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. Können Sie als Unternehmer ihre Rechtsauffassung auf eine für Sie günstige Regelung in den Richtlinien stützen, muss das Finanzamt dieser Rechtsauffassung seit dem 1.1.2005 zwingend folgen. Deshalb hier eine Übersicht über praxisrelevante Änderungen:
Rechnungslegung und -berichtigung
Der Unternehmer benötigt für den Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Um feststellen zu können, ob es sich bei der im Unternehmen eingehenden Rechnung um eine solche handelt, hat der Unternehmer insbesondere zu überprüfen, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer auch um die gesetzlich geschuldete für eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Er muss demnach zunächst prüfen, ob der rechnungslegende Unternehmer auch tatsächlich ein Unternehmer ist und ob er eine Leistung, die er im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, abrechnet. Der Vorsteuerabzug entfällt für den Unternehmer, wenn:
Von einem Rechnungsempfänger kann allerdings nicht erwartet werden, dass die Richtigkeit der Rechnungsnummer, der Umsatzsteuer-Nummer oder der USt-IdNr. auf den Eingangsrechnungen überprüft werden. Ungenauigkeiten in diesen Fällen führen meistens nicht zu dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Wird eine Rechnungsberichtigung notwendig, kann diese grundsätzlich nur von dem leistenden Unternehmer durchgeführt werden.
Vorsteuerabzug aus Repräsentationsaufwendungen
Grundsätzlich sind Vorsteuerbeträge, die auf Repräsentationsaufwendungen entfallen, nicht abziehbar. Unter dieses Vorsteuerabzugverbot für Unternehmer fallen allerdings nicht seine Aufwendungen für:
Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus Rechnungen für Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass wird seitens der Finanzverwaltung in Höhe von 70 Prozent des Nettorechnungsbetrages zugelassen.
Hinweis: Bezüglich der Beschränkung des Vorsteuerabzugs in Rechnungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten wird Unternehmern mit nicht unerheblichen Bewirtungsaufwendungen empfohlen, sich auf das günstigere EU-Gemeinschaftsrecht des Artikels 17 Absatz 2 und 6 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie zu berufen. Für den Fall, dass die Bewirtungskosten angemessen und nachweislich betrieblich veranlasst sind, ist ein höherer Ansatz als die in der Umsatzsteuer-RL 2005 festgelegten 70 Prozent auf Grund unmittelbar anwendbaren EU-Rechts denkbar. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche gegen derartige Umsatzsteuerfestsetzungen ruhen und setzt auf Antrag auch die Vollziehung aus.
Umgekehrte Steuerschuldnerschaft zum Beispiel bei Bauleistungen
Für bestimmte Umsätze schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der, der die Leistung empfängt. Diese Möglichkeit der Umkehrung der Umsatzsteuerschuldnerschaft gibt es bereits seit dem 1.1.2002. In den Umsatzsteuer-RL 2005 erfolgt nun eine Ausweitung der Fallgruppen, auf die diese Umkehrung ebenfalls anzuwenden ist. Sie gilt ebenso bei bestimmten Bauleistungen, die insbesondere von inländischen Subunternehmern an inländische Hauptunternehmer erbracht werden. Betroffen sind zum Beispiel die Leistungen im Bereich der Herstellung oder Instandsetzung/-haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauleistungen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind allerdings Planungs- und Überwachungsleistungen.
Die Umkehrung gilt darüber hinaus auch für alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Hier ist der Grundstückskäufer Schuldner der Umsatzsteuer, wenn zuvor der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung erklärt wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung in diesen Fällen nur noch im notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann.
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Die Umsatzsteuer-RL 2005 haben klargestellt, dass eine nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter - insbesondere dem Unternehmen dienende Grundstücke - nicht an den Erwerber übereignet, sondern lediglich an diesen vermietet oder verpachtet werden. Im Fall einer Vermietung/Verpachtung eines einzelnen wesentlichen Wirtschaftsguts muss allerdings die dauerhafte Fortführung des Unternehmens gewährleistet sein. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nicht unbedingt in einem Akt geschehen, um umsatzsteuerfrei zu bleiben. Voraussetzung ist lediglich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Außerdem muss die bisherige Tätigkeit des abgebenden Unternehmers offensichtlich beendet sein.
Steuerbefreiung von ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen
Für die Umsatzsteuerbefreiung von Gesundheitsfachberufen kommt es weder auf die Rechtsform an, in welcher die Tätigkeit ausgeübt wird, noch darauf, ob die Leistungen mit Hilfe von Arbeitnehmern erbracht werden, die die erforderliche Qualifikation dafür aufweisen. Selbst die Umsätze von Personengesellschaften aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Umsatzsteuerpflichtig sind von Ärzten ausgeübte schriftstellerische Tätigkeiten, Vortrags- und Lehrtätigkeiten, die Erstellung von Gutachten sowie die Durchführung von Schönheitsoperationen.
Hinweis: Viele der neu in die Umsatzsteuer-RL 2005 aufgenommenen Regelungen können schon für Besteuerungszeiträume vor dem Stichtag 1.1.2005 zur Anwendung kommen, weil sie eine bereits vor diesem Stichtag bestehende Rechtslage erläutern. Bei für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Regelungen, die auf nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhen, kann man sich bei Umsätzen bis zum 31.12.2004 auf die günstigeren Regelungen aus den Umsatzsteuer-RL 2000 berufen (Umsatzsteuer-RL 2005 vom 16.12.2004).
Auf die ab dem 1.1.2005 für die Benutzung deutscher Autobahnen zu entrichtende Lkw-Maut ist von den betroffenen Speditionen nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Hannover keine Umsatzsteuer zu zahlen, da es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.
Die von Transportunternehmern an die Auftraggeber weitergereichte Lkw-Maut ist dagegen in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mit einzubeziehen, da diese gemäß § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz zu dem Entgelt gehört, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Diese weiterberechnete Lkw-Maut ist nicht als "durchlaufender Posten" von der Umsatzsteuer ausgenommen. Als Erlösbestandteil teilt sie umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (OFD Hannover, Verfügung vom 6.1.2005, Az. S 7200 - 333 - StO 171).
Ab sofort können deutsche Unternehmer mit einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) online nicht nur die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. abrufen, sondern auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der USt-IdNr. erfragen. (Die schriftliche Bestätigungsanfrage beim Bundesamt für Finanzen kann wie bisher eingereicht werden.)
Unter der Adresse http://www.bff-online.de gelangt der Anfragende über die Rubrik "Bestätigungsverfahren" zur so genannten qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Anfragende wird hier zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und die einfache Bestätigungsfrage durchzuführen. Wird die angegebene USt-IdNr. des ausländischen Geschäftspartners als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Frage möglich. Anderenfalls wird man zur qualifizierten Bestätigungsanfrage weitergeleitet. Der Abfragende muss dann alle erforderlichen Angaben zum Namen und zur Adresse des Geschäftspartners machen. Das automatisierte Verfahren entspricht so in vollem Umfang dem manuellen Verfahren. Das Ergebnis kann direkt ausgedruckt werden.
Zahlungen des Arbeitgebers für ein in dem Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro sind nicht zwingend als Arbeitslohn einzustufen. Der Bundesfinanzhof stellt in einer aktuellen Entscheidung darauf ab, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt. Liegt die Nutzung vorrangig im Interesse des Arbeitnehmers, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen seiner individuellen Arbeitskraft anzusehen und deshalb als Arbeitslohn einzuordnen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt. Steht allerdings objektiv nachvollziehbar das betriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund, beruhen die Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung. Der Arbeitnehmer hat hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Kommt man, wie in dem Urteilsfall, zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, sind seine Aufwendungen für das Zimmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der an den Arbeitgeber vermietete Raum ist nicht mit einem häuslichen Arbeitszimmers gleichzusetzen. Der Nachweis des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. VI R 25/02).
Der Arbeitgeber kann für den Fall, dass er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und abgeführt hat, nach der eigenen Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer deren Erstattung verlangen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitgeberin dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung für 328.000 DM verkauft. Baugleiche Wohnungen sind von der Arbeitgeberin an andere Kunden für ca. 444.00 DM verkauft worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Differenz zwischen dem um 4 Prozent verminderten Kaufpreis für baugleiche Wohnungen bei dem Steuerpflichtigen bislang nicht als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer berücksichtigt worden war. Daraufhin führte die Arbeitgeberin im Jahr 1998 nachträglich den angemeldeten Lohnsteuerbetrag in Höhe von ca. 34.555 DM an das Finanzamt ab und stellte dem Steuerpflichtigen im Jahr dieser Zahlung eine besondere Lohnsteuerbescheinigung aus. Im Jahr 1999 erhielt der Steuerpflichtige dann einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1996, der den geldwerten Vorteil als zu versteuerndes Einkommen des Klägers berücksichtigte, und der Arbeitgeber verlangte Zahlung des nachträglich angemeldeten und gezahlten Lohnsteuerbetrages in Höhe von ca. 34.555 DM.
Hinweis: Etwas anderes gilt allerdings bei einer so genannten Nettolohnvereinbarung, das heißt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor vereinbart haben, dass der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll (BAG-Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 AZR 521/03).
Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen müssen künftig auch dann eine Lohnsteuerkarte vorlegen, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 204,52 Euro nicht übersteigen. Diese Pflicht gilt für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Wird keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, muss der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen werden. Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist möglich (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.11.2004, Az. S 2345 - 15 - V B 3; R 111 Absatz 7 Lohnsteuer-Richtlinie).
Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job (auch Mehraufwandsentschädigung genannt) sind steuerfrei. Sie werden zuzüglich zum Arbeitslosengeld II gezahlt; eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Durch einen "Ein-Euro-Job" entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, denn durch diese Arbeitsgelegenheiten wird weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründet. Es liegt insbesondere auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für den Arbeitgeber ergeben sich dadurch weder Melde- noch Beitragspflichten (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 29.11.2004, Az. S 2342 A).
Eine Nachzahlung auf Arbeitslohn, die zum Beispiel auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht ausgehandelten Vergleichs an den Arbeitnehmer als Einmalzahlung erfolgt, kann nach § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz der ermäßigten Besteuerung unterliegen. Voraussetzung für die Behandlung der Arbeitslohnzahlungen als "außerordentliche Einkünfte" ist, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer Arbeitslohn betrifft, der für zwei verschiedene Kalenderjahre geschuldet wird. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies sogar dann, wenn der Nachzahlungszeitraum insgesamt weniger als zwölf Monate umfasst. In dem Urteilsfall war der Zeitraum von Juni 1992 bis Februar 1993 betroffen, für den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Mai 1993 eine Nachzahlung von insgesamt 108.835 DM erhielt.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte beträgt ab dem Veranlagungsjahr 2004 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei Anwendung des allgemeinen Tarifs für das gesamte zu versteuernde Einkommen ergäbe. Mindestens wäre jedoch im Veranlagungsjahr 2004 der Eingangssteuersatz von 16 Prozent anzusetzen (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 46/99).
Im Monat März 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung oder Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. März 2005.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung oder Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10. März 2005.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Donnerstag, den 10. März 2005.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 14. März 2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |