Inhaltsverzeichnis (Februar 2004):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Welche Unterlagen dürfen zum 1.1.2004 vernichtet werden?

Zu Beginn eines jeden Jahres stellt sich die Frage, welche Geschäftsunterlagen aussortiert und vernichtet werden dürfen. Die Antwort hängt davon ab, für welche Unterlagen die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Gesetzliche Fristen
Grundsätzlich beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre für:

und sechs Jahre für:

Verlängerte Aufbewahrungsfristen in Sonderfällen
Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich, wenn die Unterlagen für Steuern bedeutend sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Rückstellung für Aufbewahrungskosten
Für die Aufbewahrungskosten darf eine Gewinn mindernde Rückstellung gebildet werden. "Rückstellungsfähig" sind die künftig anfallenden Kosten der Räumlichkeiten, in denen die Unterlagen aufbewahrt werden. Anteilige Raumkosten, die auf nicht (mehr) aufbewahrungspflichtige Unterlagen entfallen, müssen abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.8.2002, Az. VIII R 30/01).

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Umzugskosten auf Grund von Krankheit

Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, inwieweit Aufwendungen für die Wohnungsausstattung steuerlich berücksichtigungsfähig sind, wenn der Umzug auf Grund einer Krankheit notwendig ist. Dabei kam das Finanzgericht zu dem Urteil, dass derartige Kosten grundsätzlich nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sind. Montagekosten sind unter Umständen von dieser Regelung ausgeschlossen.

Im Streitfall hatten die Kläger vorgetragen, dass sie krankheitsbedingt - die Klägerin habe keine Treppen mehr steigen können - in eine Wohnung mit treppenfreiem Zugang umgezogen seien. Ein privatärztliches Attest wurde beigefügt. Die angefallenen Aufwendungen machten die Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastungen unter anderem für die Umarbeitung von Gardinen, für Elektroinstallationskosten und Speditionskosten in Höhe von rund 16.000 DM geltend.

Das Finanzamt erkannte zwar die Speditionskosten in Höhe von rund 3.500 DM bei den außergewöhnlichen Belastungen an, lehnte die Anerkennung weiterer Aufwendungen jedoch ab. Dies wurde damit begründet, dass es sich um privat veranlasste Umzugskosten handele, die zu den typischen - steuerlich nicht abzugsfähigen - Kosten der Lebensführung gehörten. Abzugsfähige, typische unmittelbare Krankheitskosten seien im Streitfall nicht gegeben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, die Aufwendungen für die Gardinen hätten ihre Ursache eben auch in der persönlichen Lebensführung, weil sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienten. Deswegen sei die für die Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen notwendige Zwangsläufigkeit nicht gegeben.

Die Kosten für die Anschlüsse der Küchen- und sonstigen Geräte seien jedoch berücksichtigungsfähig, weil sie mit dem Umzug untrennbar verbunden seien. Da die vorgelegte Rechnung aber auch Installationsarbeiten in Keller und Garage beinhaltete, berücksichtigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Anlehnung an das Bundesumzugskostengesetz einen Pauschbetrag in Höhe von 2.018 DM und wies die weitergehende Klage ab.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003, Az. 5 K 1429/02).

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Zerstörter Hausrat stellt nicht immer eine außergewöhnliche Belastung dar

Kosten für die Wiederbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände können nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige versäumt hat, eine übliche und zumutbare Versicherung für den Schadensfall abzuschließen. Zu den Vermögensgegenständen zählen einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs folgend auch Kleidung und Hausrat.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurden durch einen Wasserrohrbruch Kleidungstücke und sonstiger Hausrat zerstört. Eine Hausratversicherung hatte die Steuerpflichtige nicht abgeschlossen. Die Wiederbeschaffungskosten beliefen sich auf rund 17.000 Euro.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Aufwendungen ab. Es sei durchaus zumutbar, eine Versicherung für einen derartigen Schadensfall abzuschließen. Ein Umwälzen der Kosten auf die Allgemeinheit durch den Ansatz als außergewöhnliche Belastung sei nicht anzuerkennen; dies gebiete die steuerliche Gerechtigkeit.

Hinweis: Hätte die Steuerpflichtige eine Hausratversicherung abgeschlossen und wären die Kosten der Wiederbeschaffung höher als die Leistungen der Versicherung, so bestünde durchaus die Möglichkeit, diese übersteigenden Aufwendungen steuermindernd in Ansatz zu bringen, denn in diesem Fall läge die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit vor, die für die Anerkennung gegeben sein muss (BFH-Urteil vom 26.6.2003, Az. III R 36/01).

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Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 19 Bundessozialhilfegesetz

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn diese eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.188 Euro (ab 2004: 7.680 Euro) betragen. Den Begriff der Berufsausbildung hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Eltern sehr weit gefasst: "...der Berufsausbildung dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind."

Daher kann auch die Teilnahme einer Sozialhilfeempfängerin an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme im Sinne von § 19 Bundessozialhilfegesetz eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne sein. Die Maßnahme hatte die Ausbildung "Kauffrau für Bürokommunikation" zum Ziel. Die Tochter schloss einen Arbeitsvertrag mit einem Bezirksamt und erhielt eine Vergütung nach BAT. Beschäftigungsstelle war ein Unternehmen des zweiten Arbeitsmarkts. Der Stundenplan wurde bestimmt durch kaufmännische Ausbildungsinhalte und den Umgang mit EDV und neuen Medien. Eingeschlossen war ein Praktikum bei einem Betrieb des ersten Arbeitsmarkts. Inhaltlich unterscheide sich die Maßnahme daher nicht von einem normalen Ausbildungsdienstverhältnis und sei als Berufsausbildung anzuerkennen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (BFH-Urteil vom 1.7.2003, Az. VIII R 75/02).

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Kindergeld in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre erhalten Eltern Kindergeld, wenn sich der Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und keine höheren Einkünfte und Bezüge als 7.188 Euro (ab 2004: 7.680 Euro) im Jahr hat. Der Anspruch besteht auch während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel zwischen Schule und Studium.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dabei nur volle Monate zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 105/01).

Beispiel: Der volljährige Sohn beendet das Gymnasium am 20. Mai. Am 1. Oktober beginnt sein Studium. Unstreitig befand er sich bis Mai in der Ausbildung. Was gilt aber für die Zeit vom 21. Mai bis zum 30. September, der "Übergangszeit" zwischen Schule und Studium. Würde man taggenau rechnen, wäre die Zeit länger als vier Monate. Die Eltern hätten keinen Anspruch auf Kindergeld. Zur Übergangszeit rechnen aber nur volle Monate. Daher zählt der Rest des Monats Mai nicht dazu. Folge: Die Übergangszeit dauert vier Monate. Die Eltern haben auch während der Übergangszeit Anspruch auf Kindergeld.

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Vermieter


Zuschüsse aus der Wohnbauförderung sind als Einnahmen zu versteuern

Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des so genannten Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb der Steuerpflichtige 1992 eine Eigentumswohnung, die er ab November 1993 vermietete. Er erhielt Landesmittel nach dem so genannten Dritten Förderungsweg in Höhe von 53.300 DM und unterlag deshalb einer Mietpreisbindung sowie einem Belegungsrecht.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1993 machte der Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei setzte er die Landesmittel aus dem Dritten Förderungsweg weder bei der Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung an noch erfasste er sie als Einnahmen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs stellt hierzu eindeutig fest: Die als steuerpflichtige Einnahmen zu wertenden öffentlichen Mittel sind nach § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz im Jahr des Zuflusses zu erfassen. Das ist das Jahr, in dem der Bauherr die Landesmittel erhält, und zwar unabhängig davon, ob als so genanntes leistungsfreies Darlehen oder als Zuschuss. Denn das Land kann in beiden Fällen die Mittel nicht zurückfordern, wenn sich der Bauherr vertragsgemäß verhält. Die Zuschüsse mindern dabei nicht die Herstellungskosten der Eigentumswohnung im Sinne von § 255 Absatz 2 Handelsgesetzbuch.

Nach § 88d Absatz 2 Nummer 2 II. Wohnungsbaugesetz soll die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Mietzinsregelung 15 Jahre nicht überschreiten. Die Mittel sollen dementsprechend nicht die auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilenden Herstellungskosten subventionieren, sondern nur die Verpflichtung des Bauherrn entgelten, sich in dem vertraglich festgelegten Zeitraum entsprechend dem Förderzweck zu verhalten (BFH-Urteil vom 14.10.2003, Az. IX R 60/02).

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Vorfälligkeitsentschädigung i.Z.m. Grundstücksverkauf nicht absetzbar

Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Die Steuerpflichtige erbte 1997 ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück, inklusive eines mit dem Grundstück verbundenen Darlehens. Dieses Darlehen über 275.000 DM diente der Finanzierung von Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen in den Jahren 1996 bis 1999 und zur Ablösung eines Hypothekendarlehens. Überdies waren weitere Renovierungsmaßnahmen geplant. Es wurde 1996 in voller Höhe ausgezahlt.

Auf Grund der Veräußerung des Grundstücks durch die Steuerpflichtige im März 1999 kam es aber nicht mehr zu den geplanten Renovierungen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung wurde das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt. Daraufhin wurde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank in Höhe von 17.500 DM fällig, die von der Steuerpflichtigen als Werbungskosten in Ansatz gebracht wurde. Das Finanzamt konnte sich dieser Meinung ebenso wie der Bundesfinanzhof nicht anschließen.

In der Begründung des Bundesfinanzhofs heißt es: Die von der Klägerin gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Löst der Steuerpflichtige seine Schuld vorzeitig ab, um ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, so ist die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil vom 23.9.2003, Az. IX R 20/02).

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Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

Ein Mietvertrag mit den Eltern hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn die jeweiligen Wohnbereiche des Steuerpflichtigen und seiner Eltern nicht hinreichend voneinander abgegrenzt sind und wenn der Mietvertrag vorsieht, dass die Küche von den Mietern zu 50 Prozent genutzt wird, so die Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinen Eltern. In dem Einfamilienhaus vermietete der Vater an den Sohn drei Räume, ein WC und ein Bad komplett sowie die Diele und die Küche zu 50 Prozent.

Das Finanzgericht kommt in seiner Gesamtbeurteilung zu dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann, da es einem Fremdvergleich nicht stand hält. Die teils gemeinschaftliche Küchennutzung hätte ein fremder Dritter nicht akzeptiert (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.5.2003, Az. 1 K 228/02).

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Kapitalanleger


Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss tritt das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ("Steueramnestie") zum 30.12.2003 in Kraft. Das Gesetz orientiert sich weitgehend an dem schon seit längerem vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

In einer strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2003 zugeflossenen und steuerlich nicht deklarierten Einnahmen angegeben werden. Dieses Angebot gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz. Mit dem Zusatz, dass die Amnestie nur für Taten gilt, die vor dem 17.10.2003 begangen worden sind, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen, dass für das Jahr 2002 so genannte "0-Erklärungen" abgegeben werden und später über eine Amnestieerklärung ein günstigerer Tarif erzielt wird.

Bei einer Erklärung im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 wird ein Steuersatz von 25 Prozent auf die jeweilige Bemessungsgrundlage erhoben. Wer sich vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 erklärt, zahlt 35 Prozent.

Bemessungsgrundlage der pauschalen Abgabe sind die verkürzten Einnahmen abzüglich eines pauschalen Abschlags, der je nach Steuerart 40 bis 90 Prozent beträgt. Steuerverkürzungen durch erfundene Betriebsausgaben müssen zu 100 Prozent angegeben werden, zu Unrecht erschlichene Vorsteuerbeträge werden mit 200 Prozent der Nacherklärung zu Grunde gelegt.

Beispiel: Hat der Steuerpflichtige umsatzsteuerbare Umsätze in Höhe von 300.000 Euro nicht deklariert, so muss er nicht auf den gesamten Betrag die Abgeltungssteuer bezahlen, sondern lediglich auf 30 Prozent. Demnach sind 90.000 Euro nachzuerklären, auf die ein Steuersatz von 25 Prozent angewandt wird, wenn die Einnahmen in 2004 deklariert werden. Die pauschale Steuer beträgt also 22.500 Euro. Im Vergleich hierzu würde bei einer Selbstanzeige ein Steuerbetrag von 48.000 Euro fällig (300.000 Euro x 16 Prozent). Zusätzlich fallen bei der Selbstanzeige Hinterziehungszinsen an. Bei einer strafbefreienden Anzeige nach der Amnestieregelung gelten Hinterziehungszinsen hingegen mit der pauschalen Steuer als abgegolten.

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Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie

Die ursprünglich geplante zweite Säule des Gesetzesvorhabens zur Förderung der Steuerehrlichkeit, die Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent, soll nach einer Verpflichtungserklärung der Bundesregierung analog zur EU-Zinsrichtlinie erst zum 1.1.2005 umgesetzt werden.

Die Richtlinie sieht vor, dass ab dem 1.1.2005 in zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein automatischer Informationsaustausch über Kapitalerträge von Nicht-Gebietsansässigen eingeführt wird. Für Luxemburg, Belgien und Österreich gibt es eine zeitlich und in der Höhe gestaffelte Übergangsregelung in Form einer Quellensteuer ohne Abgeltungswirkung (bis 2011 von 15 Prozent bis 35 Prozent). Von den Einnahmen werden 75 Prozent an den EU-Wohnsitzstaat des Anlegers überwiesen, der Rest verbleibt im Anlagestaat.
Luxemburg, Österreich und Belgien werden erst dann zum automatischen Informationsaustausch übergehen, wenn die europäische Union mit der Schweiz, Andorra, San Marino, Monaco und Liechtenstein ein Abkommen über den Informationsaustausch abschließt.

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes

Bundesjustizministerin Zypries und Bundesfinanzminister Eichel haben am 8.12.2003 den Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes vorgestellt. Ziel des Gesetzes ist es, ein so genanntes "Enforcement-Verfahren" zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen einzuführen.

Die Bundesregierung reagiert damit auf zahlreiche Bilanzskandale in den vergangenen Jahren.

Unter "Enforcement-Verfahren" versteht man in diesem Zusammenhang die Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Stelle. Das Verfahren bezieht sich auf kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne beziehungsweise auf deren Abschlüsse.

Gegenwärtig werden Unternehmensberichte in Deutschland von Abschlussprüfern und Aufsichtsräten geprüft. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten aber gezeigt, dass dies nicht immer ausreicht. Deswegen soll ein neues, zweistufiges "Enforcement-Verfahren" eingeführt werden, das Bilanzmanipulationen präventiv entgegenwirkt.

Erste Stufe:
Künftig soll ein von den Fachministerien anerkanntes privatrechtliches Gremium die Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen prüfen. Dieses Gremium soll sowohl stichprobenartig als auch bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten tätig werden. Die Zusammenarbeit der Unternehmen mit dem privaten Gremium soll freiwillig sein. Wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, gilt es diese aufzudecken und zu berichtigen.

Zweite Stufe:
Kooperiert das Unternehmen nicht mit dem Gremium, soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der zweiten Stufe eingeschaltet werden. Sie kann die Rechnungslegungsvorschriften notfalls mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen.

Das "Enforcement-Verfahren" soll von den Unternehmen finanziert werden, deren Unternehmensberichte überprüft werden. Die öffentlichen Haushalte werden damit nicht belastet.

Der Referentenentwurf des Bilanzkontrollgesetzes steht unter www.bmj.bund.de und www.bundesfinanzministerium.de zum Download bereit.

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Firmierung mit Landschaftsbezeichnung ist zulässig

Durch die Angabe einer Landschaftsbezeichnung oder Region in der Firma ergibt sich üblicherweise keine Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu urteilen, ob beim Zusammenschluss zweier Sparkassen der neue Name "Sparkasse Bodensee" rechtlich zulässig sei. Eine andere Sparkasse hatte gegen die Eintragung dieses Namens im Handelsregister Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht werde hierdurch eine Irreführung des Verbrauchers betrieben, da es am Bodensee auch andere bedeutende Sparkassen gäbe.

Das Oberlandesgericht konnte eine solche Irreführung jedoch nicht erkennen und wies die Beschwerde zurück. Es machte deutlich, dass die früher in der firmenrechtlichen Rechtsprechung verbreitete Auffassung, die Aufnahme einer geografischen Bezeichnung in die Firma enthalte auch eine Aussage über die derzeitige tatsächliche Größe oder die Marktstellung des Unternehmens, weithin überholt sei. Inzwischen würden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden. Nach einer Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer gäbe es zahllose Unternehmen unterschiedlichster Art rund um den Bodensee, die diese geografische Bezeichnung in der Firma führten. Ernsthafte Klagen über eine Irreführung der jeweiligen Verkehrskreise seien nicht laut geworden. Das Gleiche gelte für ähnliche Landschaftsbezeichnungen wie etwa Hochschwarzwald, Rhein-Neckar, Hohenlohe oder Allgäu. Der informierte Durchschnittsverbraucher verbinde damit nicht die - mit dem Erscheinungsbild der modernen Wettbewerbswirtschaft im Widerspruch stehende - Vorstellung, das so firmierende Unternehmen sei das einzige oder einzig bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region (OLG Stuttgart, 8 W 425/02).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Abgeltungszahlungen für entgangenen Urlaub

Zahlungen an einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn betriebliche Gründe verhindern, dass der Urlaub genommen beziehungsweise auf das neue Kalenderjahr übertragen werden kann.

Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Das arbeitsrechtliche Verbot einer Abgeltung von Urlaub (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz) gilt in diesem Fall nicht. Derartige Abgeltungszahlungen können zudem bereits einen Monat vor Ende des Urlaubsjahrs beschlossen werden, wenn wegen der anstehenden Arbeitsbelastung eine Übertragung des Urlaubs absehbar ausscheidet. Die Finanzverwaltung will sich dieser Entscheidung nicht anschließen. Sie hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Urteil vom 25.9.2002, Az. 13 K 4947/01, Rev. unter Az. I R 50/03).

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Pensionszusage auf das 70. Lebensjahr ist verdeckte Gewinnausschüttung

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat.

Eine im Jahr 1991 in den neuen Bundesländern gegründete GmbH sagte ihrem zu diesem Zeitpunkt 64-jährigen Mehrheitsgesellschafter eine Altersversorgung ab dem 70. Lebensjahr zu. Die Gesellschaft bildete daraufhin eine Pensionsrückstellung, die jedoch weder die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, noch des Finanzgerichts fand. Auch die Revision beim Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg, mit der Folge, dass die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurde.

In der Begründung des Bundesfinanzhofs heißt es: Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die Pensionsverpflichtung nicht allein durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn der Begünstigte zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist und diese einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.

Ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss vorrangig das Finanzgericht anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei muss es unter anderem prüfen, ob die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen kann. Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung einer Pensionszusage abgesehen hätte (BFH-Urteil vom 23.7.2003, Az. I R 80/02).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug aus nach dem 31.12.2003 ausgestellten Rechnungen

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Anforderungen an die Rechnungsausstellung wesentlich geändert. Diese Änderungen traten am 1.1.2004 in Kraft. Für nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechungen gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aber folgende Übergangsregelung:

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es bei einer vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle Rechnungsangaben gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 enthält. Dies gilt entsprechend für Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und für Fahrausweise im Sinne des § 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Eine vor dem 1.7.2004 ausgestellte Rechnung muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs jedoch alle sich aus § 14 Absatz 1 und 1a und § 14a Umsatzsteuergesetz (in der Fassung bis 31.12.2003) ergebenden Angaben enthalten. Statt der Steuernummer kann auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Das Fehlen der Steuernummer bei einer vor dem 1.1.2004 ausgestellten Rechnung führt dagegen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs (BMF-Schreiben vom 28.6.2002 - IV B 7 - S 7280 -151/02).

Rechnungen über Kleinbeträge müssen alle sich aus § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenen Angaben enthalten. Ebenso müssen Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, mindestens alle sich aus § 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten.

Das heißt in der Praxis:
In einer nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.7.2004 ausgestellten Rechnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Fahrausweise, die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden, müssen mindestens alle sich aus § 34 Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Angaben enthalten:

(BMF-Schreiben v. 19.12.2003 - IV B 7 - S 7300 - 75/03).

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Arbeitgeber


Hinzuverdienstgrenze für Rentner auf 345 Euro angehoben

Bei der Beschäftigung eines Rentners sollte Folgendes beachtet werden:
Die Hinzuverdienstgrenze von bisher 340 Euro ist zum 1.1.2004 auf 345 Euro brutto angehoben worden. Die 345-Euro-Grenze gilt also ab sofort bundesweit für

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Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Lohnzahlungen Dritter anzeigen

Bereits mit Wirkung ab 1.1.2004 sind alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, Vorteile, die sie von Dritten erlangt haben, dem Arbeitgeber anzuzeigen (§ 38 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

Mit der Meldung des Arbeitnehmers erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von solchen Vorteilen, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, so dass er nunmehr als Arbeitgeber verpflichtet ist, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.

Dies ist mitunter ein fatales Ergebnis mit erheblichen Zusatzbelastungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, weil bislang geldwerte Vorteile "ohne qualifizierte Arbeitgebermitwirkung" (mindestens: Kenntniserlangung) lohnsteuerlich nicht zu erfassen waren.

Beachten Sie: Es wurde außerdem eine Verpflichtung des Arbeitgebers eingeführt, dem Betriebsstättenfinanzamt eine Mitteilung zu machen, wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht.

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Behandlung von Betriebs-Pkw bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Die private Nutzung eines Betriebs-Pkw durch den mitarbeitenden Ehegatten ist für diesen in der Regel kein geldwerter Vorteil. Die Lohnsteuerprüfer haben das schon immer so gesehen. Jetzt hat sich auch die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) davon überzeugen lassen.

Hintergrund:
In der Vergangenheit vertraten die Prüfer der BfA die Auffassung, dass bei Ehegatten, die im Betrieb mitarbeiten und den Betriebs-Pkw für private Fahrten nutzen, der Wert der privaten Kfz-Nutzung als "geldwerter Vorteil" anzusehen ist. Das heißt: Ein Prozent des Listenpreises wurde dem Entgelt des mitarbeitenden Ehegatten hinzugerechnet.

Diese Prüfungspraxis hatte vor allem bei geringfügig Beschäftigten gravierende Auswirkungen. Wurde durch den geldwerten Vorteil die 400-Euro-Grenze überschritten, war das gesamte Entgelt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Den Betroffenen drohten hohe Nachzahlungen.

Die BfA ist von ihrer Prüfungspraxis abgerückt. Die private Nutzung durch den mitarbeitenden Ehepartner wird jetzt als Folge der ehelichen Gemeinschaft angesehen. Voraussetzung: Die private Nutzung wird steuerlich beim Arbeitgeber-Ehegatten berücksichtigt.

Erhält der mitarbeitende Ehegatte für seine berufliche Tätigkeit einen Pkw, den er auch privat nutzen darf, und wird beim Arbeitgeber-Ehegatten keine Privatnutzung berücksichtigt, muss der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer-Ehegatten erfasst werden.

Beispiel: Betriebsinhaber Franz Müller überlässt seiner bei ihm angestellten Ehefrau gelegentlich seinen Betriebs-Pkw. Seine Privatnutzung versteuert Herr Müller jeden Monat nach der "Ein-Prozent-Regelung". Die Privatnutzung der Ehefrau hat keine steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Das gilt nicht, wenn Herr Müller seiner Frau einen "eigenen" Betriebs-Pkw (Bruttolistenpreis 20.000 Euro) überlässt, dessen Privatnutzung noch nicht versteuert wurde. In diesem Fall wird Frau Müller der geldwerte Vorteil von monatlich 200 Euro zugerechnet. Verdient Frau Müller mehr als 200 Euro, wird die 400-Euro-Grenze überschritten.

Wichtig: Dem Ehegatten gleich stehen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, das heißt zum Beispiel Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister.

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Änderung vertraglicher Nebenabreden

Eine Änderungskündigung zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden unterliegt nicht den gleichen strengen Maßstäben wie eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Danach kann für eine Nebenabrede eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitgeber wegen geänderter Umstände ein Festhalten an der Nebenabrede nicht mehr zugemutet werden kann. Das gilt auch, wenn die Nebenabrede einen gewissen Entgeltbezug aufweist, zum Beispiel bei Vereinbarungen über einen Fahrtkostenzuschuss oder über die Art der Überstundenvergütung (BAG-Urteil vom 27.3.2003, Az. 2 AZR 74/02).

Unser Tipp: Arbeitgeber sollten bei arbeitsvertraglichen Nebenabreden generell ein Widerrufsrecht vereinbaren. Der Widerruf kann dann nach billigem Ermessen erfolgen.

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Beitragsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen

Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem Einkaufspreis ein, der nach den Zukunftserwartungen der am Markt beteiligten Kreise als attraktiv anzusehen ist. Dadurch erwachsen den Mitarbeitern dieser Unternehmen gegebenenfalls geldwerte Vorteile.

Steuerrechtlich kam es bisher zu einem Zufluss des Vermögensvorteils erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei war unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wurde. Die steuerrechtliche Berücksichtigung des Werts erfolgte im Monat der Auszahlung beziehungsweise im Monat der Aktienübernahme (Zuflussprinzip). Dieses Prinzip galt auch nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Auf Grund eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gilt nunmehr als Zuflusszeitpunkt der Tag der Ausbuchung der Aktien. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.3.2003 ist im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum 31.12.2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zu Grunde gelegt wird.

Für den Bereich der Sozialversicherung erfolgt in Anlehnung an die bisherige steuerrechtliche Behandlung eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bei Ausübung der Option. Der geldwerte Vorteil wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme beitragsrechtlich berücksichtigt. Dabei sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) anzuwenden. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, unterliegt der geldwerte Vorteil nur dann der Beitragspflicht, wenn er in den Monaten Januar bis März anfällt; er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zuzuordnen. Ein auf Grund einer Aktienoption nach dem 31. März zufließender geldwerter Vorteil ist mithin nicht beitragspflichtig.

Kann der geldwerte Vorteil auf Grund einer Aktienoption nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung herangezogen werden, bleibt er auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt. Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden. Fraglich ist, ob dem oben genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.3.2003 sozialversicherungsrechtlich gefolgt wird und wenn ja, von welchem Zeitpunkt an (BMF-Schreiben 10.03.2003, Az. IV C 5 - S 2332 - 11/03).

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Formel für beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Gleitzone im Jahr 2004

Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro (so genannte Gleitzone) beschäftigt sind, wird für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel zu berechnender reduzierter Betrag zu Grunde gelegt.

Dabei wird auch der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres herangezogen. Dieser durchschnittliche Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der zum 1.1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1.1. des Vorjahres.

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen am 1.1.2003 betrug 14,3 Prozent. Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 1,7 Prozent zur Pflegeversicherung, eines Beitragssatzes von 19,5 Prozent zur Rentenversicherung und eines Beitragssatzes von 6,5 Prozent zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich mithin für das Kalenderjahr 2004 ein Wert von (25 Prozent / 42 Prozent =) 0,5952. Die Formel für die Reduzierung des der Beitragsberechnung zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts kann damit für das Kalenderjahr 2004 wie folgt vereinfacht werden:

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = 1,4048 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 323,84

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"Reparatur" einer misslungenen Abfindungs-Vereinbarung

Die Steuerbegünstigungen für Abfindungszahlungen sind an enge Voraussetzungen geknüpft. Ein steuerlich misslungener Aufhebungsvertrag kann aber "repariert" werden. Das hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden:

Ein 53-jähriger Arbeitnehmer schloss im Januar einen Aufhebungsvertrag zum 31. August, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber neben einer Einmalzahlung und einer weiteren Sonderzahlung im gleichen Jahr monatliche Übergangsgelder in beträchtlicher Höhe für die nächsten zehn Jahre. Die Übergangsgelder hätten den ermäßigten Steuersatz mangels zusammengeballter Auszahlung im Jahr der Kündigung ausgeschlossen. Wohl deswegen korrigierten die Beteiligten ihre Vereinbarungen noch im August: "An Stelle der bisherigen Auszahlungsweise" bot der Arbeitgeber nunmehr eine kapitalisierte Auszahlung in einem Einmalbetrag an. Der freigesetzte Arbeitnehmer erhielt seine komplette Abfindung im Jahr der Kündigung, die "Zusammenballung" war gesichert.

Der Bundesfinanzhof stimmte dieser Auffassung zu: Mit der Änderungsvereinbarung vom August wurde die Abfindung nicht dem Grunde nach, sondern nur in ihren Auszahlungsmodalitäten geändert. Ausdrücklich positiv bewertete der Bundesfinanzhof dabei, dass die Änderung im August vor der Wirksamkeit der Freisetzung (31. August) erfolgte.

Hinweis: Bei einer "Reparatur" ist darauf zu achten, dass eine Änderung der Abfindungsvereinbarung möglichst vor dem Ausscheiden erfolgt. Zudem sollte die erste Vereinbarung nicht aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 14.5.2003, Az. XI R 12/00).

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Arbeitnehmer


Anschaffung einer "Computer-Arbeitsplatz-Brille"

Kosten für eine "Computer-Arbeitsplatz-Brille" kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen. Voraussetzung ist, dass er die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz trägt und die Brille nur mit speziell für den Arbeitsplatz ausgemessenen Nahteilen versehen ist. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe zur Verfügung stellen (§ 6 Bildschirmarbeitsverordnung). Der Vorteil aus der Kostenübernahme führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Daraus folgt im Umkehrschluss: Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen selbst, kann er sie als Werbungskosten geltend machen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (FG Baden Württemberg, Urteil vom 26.6.2003, Az.13 K 261/97, Rev. unter Az. VI R 50/03).

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Nachträgliche Einbauten und Ein-Prozent-Regelung

Die Privatnutzung eines Betriebs-Pkw muss der Einkommensteuer unterworfen werden. Häufig wird dabei die Ein-Prozent-Regelung angewendet. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Bislang war es sinnvoll, Zusatzausstattungen (zum Beispiel ein Navigationsgerät oder eine Diebstahlsicherung) erst nach dem Tag der Erstzulassung zu erwerben und einbauen zu lassen, um die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung möglichst niedrig zu halten. Diese Empfehlung ist hinfällig: Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2004 sehen vor, dass die Kosten für nachträglich eingebaute Sonderausstattungen ab dem Monat des Einbaus die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung erhöhen (R 31 Absatz 9 LStR 2004).

Hinweis: Erfahrungsgemäß werden die für die Arbeitnehmerbesteuerung geltenden Lohnsteuer-Richtlinien in vergleichbaren Fällen auf Unternehmer entsprechend angewendet.

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Abschließende Hinweise


Steuertermine im Monat Februar 2004

Im Monat Februar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 10. Februar 2004.

Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, den 16. Februar 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.