Inhaltsverzeichnis (Januar 2004):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steueränderungsgesetz 2003 vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat am 28.11.2003 dem Steueränderungsgesetz 2003 zugestimmt.

Mit dem Gesetz wird unter anderem die Begrenzung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge für hohe Einkommen geregelt, die vollelektronische Steuererklärung wird vorangetrieben und eine Reihe von Einzelgesetzen werden neu gefasst. Zugleich werden die europäische Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) umgesetzt und das Investitionszulagengesetz 1999 an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts angepasst.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Vollelektronische Steuererklärung
Eine grundlegende Änderung vollzieht sich im traditionellen Lohn- bzw. Einkommensteuerverfahren, das der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu Grunde liegt.

Mit den Änderungen sollen bislang papiergebundene Abläufe zukünftig weitgehend vollelektronisch abgewickelt werden. Wie bereits die Lohnsteuer-Anmeldungen, sollen auch die Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern künftig elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden können.

Begrenzung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (§ 3b Einkommensteuergesetz)
Der für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgebliche Stundenlohn wird auf 50 Euro begrenzt. Grundsätzlich betroffen von dieser Regelung sind demnach Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von etwa 8.000 Euro bzw. mit einem Jahreseinkommen von etwa 100.000 Euro.

Erweiterung des inländischen Arbeitgeberbegriffs (§ 38 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz)
Inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

Gesetzliche Verankerung des so genannten "anschaffungsnahen Aufwands" (§ 6 Abs.1 Nummer 1a Einkommensteuergesetz)
Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Denn Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Entstehung beziehungsweise Zahlung sofort als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden dagegen die Grundlage für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA). Die Aufwendungen werden dann auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" verteilt, das sind bei Gebäuden in der Regel 50 Jahre.

In den letzten Jahren war es auf Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Unklarheiten bei der Zuordnung etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Gebäuden gekommen. Diese Unklarheiten sollen durch die neue gesetzliche Verankerung aus dem Weg geräumt werden.

Danach gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 (maßgebend ist Bauantrag oder Einreichung der Bauunterlagen) begonnen wird, Folgendes:

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung (netto, ohne Umsatzsteuer), die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, stellen grundsätzlich Herstellungskosten des Gebäudes dar, wenn die Aufwendungen 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Aufwendungen für Erweiterungen (i.S.d. § 255 Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch) oder Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, werden dabei nicht berücksichtigt.

Als Erhaltungsaufwendungen, die voll im Jahr der Veranlassung steuerlich absetzbar sind, gelten demnach Maßnahmen, die der Schaffung eines zeitgemäßen Wohnstandards dienen. Herstellungskosten sind demnach Aufwendungen, mit denen die Immobilie wesentlich aufgewertet wird.

Ausstellung einer zusammengefassten Bescheinigung für Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 24b Einkommensteuergesetz)
Um den Steuerpflichtigen die Erklärung der aus Veräußerungsgeschäften resultierenden Gewinne zu erleichtern, werden Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ab 2004 verpflichtet, zusammengefassten Bescheinigungen zu erstellen. In diesen Jahresbescheinigungen sind alle Daten, die für die Besteuerung erforderlich sind, aus allen bei dem jeweiligen Institut unterhaltenen Wertpapierdepots bzw. Konten auf einem amtlich vorgeschriebenen Muster zu erfassen.

Vereinfachung beim Pflege-Pauschbetrag für die Eltern behinderter Kinder und bei der steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekindern bei Pflegeeltern
Pflegeeltern, die Kindergeld oder einen kinderbedingten Freibetrag beanspruchen möchten, sind nicht mehr dazu verpflichtet, tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung einzeln nachzuweisen.

Auf den Nachweis der treuhänderischen Verwaltung des für ein Pflegekind gezahlten Pflegegeldes wird bei der Anerkennung eines Pflege-Pauschbetrags für ein behindertes Kind nunmehr verzichtet. § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz legt fest, dass das Pflegegeld nicht zu den Einnahmen zählt, die den Pflege-Pauschbetrag ausschließen.

Wegfall der Zweijahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
Die zeitliche Beschränkung des Abzugs der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auf höchstens zwei Jahre wird ab dem Veranlagungszeitraum 2003 wieder abgeschafft. Diese Regelung gilt auch vor 2003 für alle noch offenen Fälle.

Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Aufwendungen auf Grund eines beruflichen Anlasses entstehen. Der Arbeitnehmer muss außerhalb seines Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sein und auch am Beschäftigungsort einen weiteren Hausstand unterhalten.

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
Tritt ein Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer ab und ist die festgesetzte Steuer bei der Berechnung dieses Umsatzes berücksichtigt worden, so haftet der Abtretungsempfänger für die Umsatzsteuer, wenn diese bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wird. Dieser Grundsatz gilt gleich lautend bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen.

Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 13d Umsatzsteuergesetz)
Mit diesem neuen Haftungstatbestand werden bei Miet- und Leasingverträgen nunmehr die Vermieter in Haftung genommen, wenn der Mieter oder Leasingnehmer den Vorsteuerabzug zu Unrecht in Anspruch nimmt oder berichtigt und die darauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet.

Diese Änderung gilt für nach dem 7.11.2003 abgeschlossene Mietverträge oder mietähnliche Verträge.

Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Steuer (§ 25d Umsatzsteuergesetz)
Das Risiko eines Steuerausfalles durch so genannte "Karussellgeschäfte" war bereits im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes 2001 Anlass dafür, die Haftungstatbestände im Rahmen des Umsatzsteuerrechts zu erweitern.

Unter "Karussellgeschäften" versteht man Folgendes: Ein Unternehmer führt planmäßig die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus ab, macht aber dennoch den Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette (dem "Karussell") geltend.

Gemäß dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz haftet jeder Unternehmer, der in so genannte "Karussellgeschäfte" entweder verwickelt ist oder von derartigen Betrugsfällen Kenntnis hatte bzw. den Umständen nach hätte Kenntnis haben müssen, für die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Das Steueränderungsgesetz 2003 verschärft diese Regelung künftig noch dahingehend, dass von einer Kenntnis bereits dann auszugehen ist, wenn der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.

Wegfall der Vorsteuerabzugsbeschränkung für Fahrzeuge, die dem Unternehmensvermögen angehören und teilweise privat genutzt werden
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen wurde mit Wirkung zum 1.1.04 abgeschafft. Die Privatnutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Nunmehr kann also wieder der volle Vorsteuerabzug bei einer unternehmerischen Verwendung von mindestens 10 Prozent in Anspruch genommen werden, im Gegenzug muss allerdings die private Verwendung versteuert werden.

Wegfall des Vorsteuerabzugsverbots für Reisekosten
Der Vorsteuerabzug des Unternehmers für Reisekosten seiner Arbeitnehmer ist nunmehr unbeschränkt möglich.

Umsetzung der so genannten Rechnungsrichtlinie in nationales Recht
Eine Rechnung muss gemäß der so genannten EU-Rechnungsrichtlinie den Katalog der Pflichtangaben enthalten. Das sind insbesondere folgende Angaben:

Hinweis: Dem Vernehmen nach soll es bis zum 30.6.2004 eine Übergangsregelung für die Umsetzung der Rechnungsrichtlinie geben. Das heißt, es wird nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung bis dahin noch nach den bisherigen Anforderungen erstellt wurde.

Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen
Eine so genannte Kleinbetragsrechnung (Rechnungen bis zu einem Betrag von 100 Euro) muss ab 1.1.2004 folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

  2. das Ausstellungsdatum,

  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und

  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder die sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Hinweis: Die geplante Anforderung des Ausweises der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Steuernummer wurde für die Kleinbetragsrechnungen nicht verwirklicht.

Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals für steuerliche Zwecke
Zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren werden gemäß der neu eingeführten §§ 139a bis d der Abgabenordnung bundeseinheitlich Identifikationsnummern an alle natürlichen Personen vergeben. Diese Identifikationsnummer soll ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal darstellen, das sich während der gesamten Steuerpflicht nicht ändert. Die Vergabe wird durch das Bundesamt für Finanzen erfolgen.

Das Identifikationsmerkmal besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf.

Wirtschaftlich tätige natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen. erhalten eine Identifikationsnummer.

Investitionszulagengesetz
Nach geltendem nationalem Recht steht die Förderung betrieblicher Investitionen, die nach dem 31.12.2003 begonnen werden, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Förderrahmens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem am 28.11.2003 vom Bundestag beschlossenen Gesetz werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen geschaffen. Hierdurch wird eine kontinuierliche Förderung betrieblicher Investitionen in den neuen Bundesländern bis zum Ende des Begünstigungszeitraums am 31.12.2004 gewährleistet.

Verkürzung der Zahlungsschonfrist von fünf auf drei Tage
Die Verkürzung der Zahlungsschonfrist von fünf auf drei Tage tritt für nach dem 31.12.2003 fällig werdende Steuern in Kraft.

Weitere Änderungen
Das Steueränderungsgesetz 2003 sieht eine Reihe zusätzlicher Änderungen vor, auf die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht weiter eingegangen wird.

Betroffen sind insbesondere die Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze in Umsatzsteuerlagern, die umsatzsteuerrechtliche Handhabung von Rechnungen mit fehlerhaftem oder unberechtigtem Steuerausweis sowie die Behandlung des Insolvenzgeldes.

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Ergebnisse des Vermittlungsausschusses

Der Vermittlungsausschuss hat sich in den Morgenstunden des 15.12.2003 auf das Steuerreformpaket geeinigt. Die wichtigsten Ergebnisse sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst:

1. Haushaltsbegleitgesetz
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 sieht das Vorziehen der für das Jahr 2005 vorgesehenen Senkung des Einkommensteuertarifs auf das Jahr 2004 vor.

Dabei wurden folgende Regelungen zum 1.1.2004 vereinbart:

Bei den steuerfreien Einnahmen (§ 3 Einkommensteuergesetz) wurden folgende Kürzungen vorgenommen:

Weitere, in der Summe recht einschneidende Änderungen im Bereich des Lohnsteuerrechts ergeben sich in folgenden Punkten:

Geschenkaufwendungen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz sind künftig bis maximal 35 Euro (bislang: 40 Euro) steuermindernd absetzbar. Bewirtungskosten im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz sind mit 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen steuerlich anzusetzen.

Die bisherige Nichtaufgriffsgrenze für einzeln bewertete Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz wird von 50 Euro auf 44 Euro reduziert.

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 Einkommensteuergesetz wird von bislang 1.224 Euro auf 1.080 Euro abgesenkt.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz wird von 1.044 Euro auf 920 Euro abgesenkt.

Der Sparerfreibetrag beläuft sich künftig auf 1.370 (bislang: 1.550) Euro für Alleinstehende bzw. 2.740 (bislang: 3.100) Euro für Verheiratete.

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 (bislang: 50) Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz aufzuteilen. Bei der Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige muss also gegenenfalls die Miete angepasst werden.

Der bisherige Haushaltsfreibetrag nach § 32 Absatz 7 Einkommensteuergesetz wird abgeschafft. Als Ausgleich hierfür ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in § 24b Einkommensteuergesetz vorgesehen. Danach können Alleinstehende einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn

  1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Einkommensteuergesetz eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,

  2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Allerdings wird der Begriff der Alleinstehenden viel enger als bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrages definiert. Danach gelten als Alleinstehende gemäß § 24b Absatz 2 Einkommensteuergesetz diejenigen, die

Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 135 (bislang: 154) Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Die Regelung zur so genannten Halbjahres-AfA wird gestrichen, stattdessen wird eine monatsgenaue Abschreibung vorgeschrieben. Das heißt: Im ersten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter können nicht mehr mit der vollen Jahres-AfA als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten angesetzt werden und für im zweiten Halbjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter gilt nicht mehr die halbe Jahres-AfA.

Die Entfernungspauschale wird zum 1.1.2004 auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent pro Entfernungskilometer abgesenkt. Die bisherige Unterscheidung zwischen den ersten zehn Kilometern (36 Cent) und den weiteren Kilometern (40 Cent) entfällt. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden.

Der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte volljähriger Kinder wird zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro geändert.

Auch die Einkommensgrenzen beim Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Einkommensteuergesetz) ändern sich zum 1.1.2004 auf 7.680 Euro.

Die Eigenheimzulage wird ab dem Jahr 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Umsatzsteuergesetz) wird geändert.

Hinweis: Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Absicherungen aller Neuregelungen ist das In-Kraft-Treten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der EU vorgesehen.

2. Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss orientiert sich an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Folgen soll eine Erklärung der Bundesregierung zur Kapitalertragsteuer.

3. Korb II
Besteuerung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 sind für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Beteiligungserträge zu 100 Prozent steuerpflichtig. Dadurch werden Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz mit steuerlicher Wirkung berücksichtigt. Lebens- und Krankenversicherungen können rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 dazu optieren, dass die Beteiligungserträge sowie Verluste und Wertminderungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbesitz zu 80 Prozent steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall bleiben Verluste dieser Jahre "eingeschlossen", sie können nicht über diesen Zeitraum rück- oder vorgetragen werden. Das Organschaftsverbot bleibt erhalten.

Für die Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften gilt nunmehr Folgendes: Die bisher nur für ausländische Anteilseigner geltende Regelung des § 8a Körperschaftsteuergesetz wird auch auf inländische Gesellschafter ausgedehnt. Zinszahlungen für (mittel- und langfristige) Gesellschafterdarlehen, die über dem 1,5-fachen des Eigenkapitals der GmbH liegen, sind dann grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, es sei denn, die Darlehenskonditionen sind fremdüblich. Allerdings wird es eine allgemeine Freigrenze in Höhe von 250.000 Euro geben. Die Einbeziehung von Sachkapital-Überlassungen (Überlassung von Grundstücken, Rechten usw.) wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Ein Holdingprivileg wird es nicht mehr geben. Die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung gelten analog bei der Gewerbesteuer.

Der Verlustabzug vorgetragener Verluste wird für die Einkommen- und Körperschaftsteuer begrenzt (Mindestbesteuerung). Verluste aus Vorjahren können über einen Freibetrag von einer Million Euro hinaus nur noch in Höhe von 60 Prozent vom Gewinn abgezogen werden. Der gewerbesteuerliche Verlustausgleich wird an diese Regelungen angepasst.

Verluste aus stillen Beteiligungen an Körperschaften sind nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar.

Für Beteiligungen an anderen Körperschaften gelten nunmehr folgende Regelungen: Bei an sich steuerfreien Dividenden und Veräußerungsgewinnen gelten nun jeweils 5 Prozent als steuerpflichtige Einnahmen, und zwar sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandssachverhalten (§ 8b Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz). Die mit der Beteiligung zusammenhängenden Ausgaben dürfen aber abgezogen werden.

4. Steuerlicher Subventionsabbau
Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, den steuerrechtlichen Subventionsabbau in einem Schritt (12 Prozent bis Januar 2004) umzusetzen.

5. Gewerbesteuerreform
Die Einschränkungen zum Verlustvortrag werden auf die Gewerbesteuer übertragen.

Die geänderte Rechtslage bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wirkt sich auf die Gewerbesteuer aus. Bisher unterlagen derartige Vergütungen beim Schuldner nur der hälftigen Hinzurechnung als Dauerschuldzinsen. Künftig werden die Vergütungen im Rahmen der Gewinnermittlung in voller Höhe zugerechnet.

Bei der Gewerbesteuer können vororganschaftliche Verluste im Rahmen des Organschaftsverbundes nicht mehr abgezogen werden.

Die Ausweitung der Gewerbesteuer auf Freiberufler wurde abgelehnt.

6. Tabaksteuer
Die Tabaksteuer wird zum 1.3.2004 um 1,2 Cent pro Zigarette und in zwei weiteren Schritten um jeweils 1,2 Cent/Zigarette (1.1.2004 und 1.9.2005) angehoben.

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Kindergeldanspruch bei Verzögerung der zugesagten Ausbildung

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Kindergeld gibt es auch in Übergangsphasen von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Ist dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt worden, kann es die Ausbildung aber aus organisatorischen Gründen erst später beginnen, erhalten Eltern auch über diese vier Monate hinaus Kindergeld, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, erhalten die Eltern nur Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und für die angestrebte Ausbildung auch geeignet ist (zum Beispiel notwendige schulische Vorbildung). Im Zweifelsfall müssen die Eltern der Familienkasse Absagen präsentieren können, bei denen das Kind die Anforderungen des Ausbildungsprofils erfüllt hatte (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 77/00).

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Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Bisher hat die Finanzverwaltung in vielen Fällen einen abgestempelten Überweisungsdurchschlag als Zuwendungsnachweis im Sinne des § 50 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung anerkannt. Aus diesen Belegen ist aber der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Zudem stempeln die Banken in der Regel die Überweisungsdurchschläge nicht mehr ab, sondern stellen dem Kunden einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Wann bzw. ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde, ist somit nicht eindeutig erkennbar. Die Finanzverwaltung will daher nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe abgestempelte Überweisungsdurchschläge nicht mehr als Nachweis anerkennen.

Hinweis: Als Nachweis sollte ein entsprechender Kontoauszug vorgelegt werden können. Geht dies nicht, muss auf dem Bareinzahlungsbeleg der Aufdruck "Zahlung erfolgt" vermerkt sein (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.1.2003, Az. A. S 2223 A - St 314).

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Vermieter


Überwiegt der Wohnzweck oder die Pflege beim "betreuten Wohnen"?

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des so genannten "betreuten Wohnens für Senioren", als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, im Sinne von § 7 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes "Wohnzwecken dienen", so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzverwaltung hatte dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Absatz 5 Einkommensteuergesetz, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme, und zwar nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Falle des Umzugs in eine Einrichtung für "betreutes Wohnen" oder eine Pflegeeinrichtung.

Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an Räume, die Wohnzwecken dienen, präzisiert: Erforderlich ist, dass die Räume eine eigenständige Haushaltsführung zulassen und der Bewohner über sie die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft hat. Ferner müssen mindestens eine Heizung, eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette vorhanden sein.

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof im Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 9/03 entschieden, dass eine Eigentumswohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, regelmäßig Wohnzwecken dient. Im Urteilsfall hatten die Kläger eine solche Eigentumswohnung an eine Betreibergesellschaft vermietet, die die Wohnung an die Endnutzer untervermietete.

Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen IX R 2/00 diente hingegen ein an eine Betreibergesellschaft vermietetes Pflegeheim nicht Wohnzwecken, weil den Heimbewohnern nach dem Heimvertrag kein Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer zustand, sondern der Heimbetreiber sich die Verlegung der Heimbewohner vorbehalten hatte. In diesem Fall fehlt die erforderliche Sachherrschaft der Heimbewohner über ihre Unterkunft.

Dem dritten Urteil lag die Problematik zu Grunde, dass ein an einen Heimbetreiber vermietetes möbliertes Pflegedoppelzimmer nicht Wohnzwecken diente, weil die erforderliche Kochgelegenheit fehlte und auch in diesem Fall die Heimbewohner keine Sachherrschaft über das Zimmer hatten (BFH-Urteile vom 30.9.2003, Az. IX R 9/03, IX R 2/00 und IX R 7/03).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Wertberichtigung von Forderungen

Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tag der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert. So der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.8.2003.

Grundsätzlich werden Geldforderungen in der Steuerbilanz ebenso wie in der Handelsbilanz mit ihren Anschaffungskosten angesetzt. Diese entsprechen ihrem Nennwert. Ist jedoch der Teilwert einer Forderung niedriger als ihr Nennwert, weil zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt wird (Ausfallrisiko), so kann statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

Sind Forderungen mit einem besonders hohen Ausfallrisiko behaftet, ist eine Einzelwertberichtigung auf diese Forderung vorzunehmen. Zweifelhafte Forderungen sind dabei mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Gesamtforderung in Höhe von etwa 900.000 DM. Auf die darin enthaltenen Forderungen, deren Fälligkeit bis zum Bilanzstichtag vor mehr als vier Monaten eingetreten war und deren Erfüllung zu diesem Zeitpunkt weder avisiert noch ernstlich in Aussicht stand, nahm die Klägerin eine Einzelwertberichtigung in Höhe von ca. 330.000 DM vor. Diese Wertberichtigung wurde durch das zuständige Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung aberkannt. In der Begründung heißt es, dass die einzelwertberichtigten Forderungen nach der Bilanzerstellung erfüllt worden seien. Zudem habe die Klägerin auch weiterhin Geschäfte mit dem Kunden getätigt. Hieraus ließe sich ableiten, dass die Klägerin dem Kunden durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen die nötige Solvenz verschaffen wollte, mit der Folge, dass die Forderungen nicht wertzuberichtigen seien.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die nachträgliche Bezahlung der Forderung nicht gegen eine Einzelwertberichtigung spricht. Eine gegenteilige Auffassung würde gegen das Gebot sprechen, nicht realisierte, aber drohende Verluste auszuweisen (§ 252 Absatz 1 Nummer 4 Handelsgesetzbuch). Dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, macht die Vornahme einer Wertberichtigung nicht unzulässig (BFH-Urteil vom 20.8.2003, Az. I R 49/02).

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Anpassung der Formel für die Bewertung des Vorratsvermögens

Das Bundeskabinett hat am 15.10.03 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des Einkommensteuerrechts (Einkommensteuer-Richtlinien 2003) beschlossen. Mit diesen geänderten Einkommensteuer-Richtlinien wird im Wesentlichen den Rechtsänderungen durch die seit 2001 ergangenen Gesetze, der neueren Rechtsprechung und den zwischenzeitlichen Verwaltungsanweisungen Rechnung getragen. Vor In-Kraft-Treten bedürfen die Richtlinien allerdings der Zustimmung des Bundesrates.

Zu den wesentlichen Änderungen der Richtlinien gehört die Anpassung der Formel für die Bewertung des Vorratsvermögens. Die bisherige Formel der R 36 Absatz 2 Einkommensteuerrichtlinien entsprach nicht den Grundsätzen der Bundesfinanzhof-Entscheidungen. Sie führte zu einem höheren Teilwert als nach der Berechnung des Bundesfinanzhofs, weil sie den erzielbaren Gewinn prozentual auf den Umsatz statt auf den Einsatz bezog. Nunmehr wurde diese Formel angepasst und in den Einkommensteuer-Richtlinien verankert.

Bewertung des Vorratsvermögens
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zum Bilanzstichtag anzusetzen. Bei Wirtschaftsgütern, deren Einkaufspreis am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist, deckt sich der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten. Bei zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens, deren Wert am Bilanzstichtag durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen gemindert ist, ermittelt sich der Teilwert als Unterschiedsbetrag zwischen dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös und dem durchschnittlichen Unternehmergewinn sowie dem nach dem Bilanzstichtag noch hierauf anfallenden betrieblichen Aufwand (so genannte Subtraktionsmethode).

Fehlt dem Steuerpflichtigen das erforderliche Datenmaterial zur Anwendung der Subtraktionsmethode, dann kann der Teilwert nach der so genannten Formelmethode ermittelt werden. Ab 2003 wird zunächst der Vorrang der Subtraktionsmethode deutlich gemacht und im Übrigen die Formelmethode verfeinert.

Nach den neuen Einkommensteuerrichtlinien (R 36 Absatzs) ermittelt sich die Formel wie folgt:

X = Z / ( 1 + Y1 + Y2 x W)

Dabei sind:

X der zu suchende Teilwert
Z der erzielbare Verkaufspreis
Y1 der Durchschnittsunternehmergewinnprozentsatz
Y2 der Rohgewinnaufschlagsrest
W der Prozentsatz an Kosten, der noch nach Abzug des durchschnittlichen Unternehmergewinnprozentsatzes vom Rohgewinnaufschlagssatz nach dem Bilanzstichtag anfällt.

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Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995 weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Zwar fallen nur Gewerbetreibende, nicht aber Bezieher anderer unternehmerischer Einkünfte - insbesondere aus Landwirtschaft und aus freien Berufen - unter die Gewerbesteuerpflicht. Diese Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers ist jedoch schon deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich hinzunehmen, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt und sie damit in ihrer traditionellen Ausgestaltung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist. Sie ist die einzige Steuer, die den Bedingungen der durch das Grundgesetz garantierten Finanzausstattung der Kommunen entspricht.

Unter Berufung auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages hatte der Kläger - ein in Baden-Württemberg ansässiger Schreiner - gerügt, dass ihm steuerliche und sonstige Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die keiner vergleichbaren Sonderbelastung ihrer gewerblichen Einkünfte unterlägen, entstehen könnten. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Belastung durch die Gewerbesteuer nicht anders zu beurteilen ist als ein im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höherer Steuersatz bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unterschiede in den Steuersätzen bei den durch europäisches Recht nicht harmonisierten direkten Steuern verstoßen nicht gegen den EU-Vertrag. Im Übrigen kennen auch andere Mitgliedstaaten der EU besondere zusätzliche Belastungen der gewerblichen Einkünfte (BFH-Urteil vom 18.9.2003, Az. X R 2/00).

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Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmen-Überschussrechnung

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelten, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese, wie etwa ein so genanntes Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.

Darin hat der Bundesfinanzhof nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10 Prozent zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 Prozent der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 Prozent der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (so genannte Ein-Prozent-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 Prozent der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an.

Der Bundesfinanzhof folgte mit einem aktuellen Urteil der Auffassung der Klägerin. Allerdings schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 Prozent der gesamten Nutzung anzusehen.

Mit dieser Rechtsprechungsänderung lässt der Bundesfinanzhof zu, was ein Steuerpflichtiger auch bisher schon über einen Umweg erreichen konnte. Denn ging der Steuerpflichtige allein zum Zweck der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich über, so konnte er die Einordnung als Betriebsvermögen beibehalten, wenn er alsbald danach wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung zurückkehrte (§ 4 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Auch diese Regelung sprach für eine einheitliche Bildung gewillkürten Betriebsvermögens. Allerdings ist es bei der Einnahmen-Überschussrechnung mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 2.10.2003, Az. IV R 13/03).

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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erfordert den täglichen Kassensturz

Eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung erfordert, dass die Kasseneingänge und Kassenausgänge - soweit zumutbar, mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls - in einem Kassenbuch derart aufgezeichnet werden, dass es jederzeit möglich ist, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen ("Kassensturzfähigkeit" der Aufzeichnungen).

Das Finanzgericht Saarland hat mit seinem Urteil vom 2.9.2003 wichtige Grundsätze in Bezug auf eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung festgelegt. Sollten diese Grundsätze nicht erfüllt sein, ist der Betriebsprüfer zur Zuschätzung nach § 162 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung ermächtigt.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Buchführungspflichtige die Tageseinnahmen nicht durch einen Kassenbericht, also in rechnerischer Form durch die Ermittlung des täglichen Kassenendbestandes, sondern durch die Aufzeichnung der Tageseinnahmen ermittelt. Dabei umfasste ein Kassenbuchblatt die Kassenvorgänge von etwa zehn Tagen. Am Ende des jeweiligen Blattes wurde lediglich ein Gesamtwert festgestellt. Tägliche Kassenendbestände durch das tatsächliche Zählen des Kassenbestandes wurden nicht ermittelt. Durch die nur am Monatsende mögliche rechnerische Bestandsermittlung ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung laut Urteil zu verneinen.

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine ordnungsmäßige Buchführung, dass sämtliche Geschäftsvorfälle nach der zeitlichen Reihenfolge und mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind gerade bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlage einer kaufmännischen Buchführung.

Die geforderte Kassensturzfähigkeit ist zum einen dadurch herzustellen, dass jeder Bargeldgeschäftsvorfall einzeln aufgezeichnet und die Belege den Kassenunterlagen beigefügt werden. In solchen Fällen ist es zwar nicht erforderlich, dass der Kassenbestand täglich ermittelt wird; es müssen aber die Ursprungsaufzeichnungen über die Einnahmen aufbewahrt werden.

Zum anderen gibt es die Möglichkeit, die Bareinnahmen eines Tages durch einen so genannten "Kassenbericht" zu ermitteln. Die Tageseinnahmen ergeben sich durch Abgleich des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes unter Hinzurechnung der aus der Kasse geleisteten Zahlungen. Die tägliche Feststellung des Kassenbestands ist dabei unentbehrlich. Die Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen über die Bargeschäfte ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse "in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch" übertragen wird. Hierbei geht es beispielsweise um Fälle, in denen der Steuerpflichtige seine Tageseinnahmen durch Auszählen ermittelt und diese auf einem Zettel notiert. Die Zettel, denen nur eine Transportfunktion (zwischen Geschäftslokal und Wohnung) zukommt, brauchen dann nach der Eintragung ins Kassenbuch nicht mehr aufgehoben werden (FG Saarland, Urteil vom 2.9.2003, Az.1 K 246/00).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Richtiger Löschungsantrag bei Ausscheiden eines Geschäftsführers

Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von den Geschäftsführern der GmbH in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.

Mit dieser Entscheidung wies das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) einen Löschungsantrag zurück. Der nunmehr alleinige Geschäftsführer der GmbH hatte die Eintragung im Handelsregister beantragt, so dass ein bislang im Handelsregister eingetragener weiterer Geschäftsführer der GmbH nicht mehr Geschäftsführer gewesen wäre.

Das BayObLG wies darauf hin, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden sei, als noch zwei Geschäftsführer der GmbH bestellt waren. Dem Gericht läge damit keine Erklärung vor, die der GmbH wirksam zugerechnet werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass der zeichnende Geschäftsführer im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass der zeichnende Geschäftsführer später die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft erworben habe, führe nicht zur Wirksamkeit der Erklärung. Das Registergericht habe deshalb die Vorlage einer neuen Anmeldung fordern können, die von einer Person unterzeichnet sei, die die GmbH wirksam vertreten könne (BayObLG Beschluss vom 17.9.2003, Az. 3Z BR 183/03).

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Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer der eigenen GmbH

Einer Kapitalgesellschaft steht durchaus die Möglichkeit offen, ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer mit der Durchführung eines Geschäftes zu beauftragen. Eine solche unternehmerische Entscheidung hängt regelmäßig davon ab, ob die Gesellschaft über das notwendige Personal und die sachlichen Gegebenheiten zur Durchführung des Geschäftes verfügt und ob es sich nicht als günstiger erweist, den Gesellschafter-Geschäftsführer als Subunternehmer einzuschalten, statt diesem ein angemessenes Geschäftsführergehalt zu zahlen.

Es ist im Fall eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings darauf zu achten, dass von vornherein klare und eindeutige Abmachungen über Umfang und Höhe des zu zahlenden Entgelts getroffen werden, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 9.7.2003.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft war neben seiner Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit als Professor in der Forschung tätig. Für die Gesellschaft erfolgte die Vergütung lediglich auf Honorarbasis. Im Jahr 1994 übertrug der Gesellschafter die Projektsteuerung und Abwicklung zweier Projekte eines öffentlichen Auftraggebers auf die Gesellschaft. Die wissenschaftliche Konzepterstellung, Entwicklung und Beratung wurde gegen Zahlung eines Tageshonorars in Höhe von 2.400 DM bis 5.200 DM durch den Kläger durchgeführt.

Das Finanzamt erkannte die Honorarvereinbarungen und -zahlungen steuerlich nicht an, weil es angeblich an einer klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vergütungen gefehlt habe. Der Bundesfinanzhof gab indes der Gesellschaft weitgehend Recht. Der Bundesfinanzhof ist einerseits der Auffassung, dass eine klare, eindeutige Vereinbarung vorlegen hat und andererseits, dass die Gesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführer durchaus als Subunternehmer einschalten darf.

In der Begründung heißt es hierzu, dass es zwar an einem schriftlich formulierten, schuldrechtlichen "Rahmenvertrag" mangele, dies sei jedoch unschädlich, da das Gewollte auf Grund anderweitiger Umstände hinreichend sicher erkennbar sei. Es war eindeutig vereinbart worden, dass die gesamte Forschungstätigkeit gegenüber dem Auftraggeber auf Honorarbasis erbracht werden sollte. Auch die vereinbarten Honorarsätze blieben unbeanstandet. Die Abrechnung nach Tagessätzen sei im wissenschaftlichen Bereich durchaus üblich und damit steuerlich zu akzeptieren (BFH-Urteil vom 9.7.2003, Az. I R 100/02).

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Umsatzsteuerzahler


Kleinunternehmerbesteuerung bei Gründung eines Vereins

Auch bei Vereinen kann sich die Frage nach der Kleinunternehmerbesteuerung § 19 Umsatzsteuergesetz ergeben. Danach wird die geschuldete Umsatzsteuer für Umsätze im Inland nicht erhoben, wenn die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM (ab 1.1. 2002: 16.620 Euro) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM (ab 1.1. 2002: 50.000 Euro) nicht übersteigen. Im Klartext heißt dies, der Unternehmer wird im Ergebnis wie ein Nichtunternehmer behandelt, mit der Folge, dass er auch nicht vorsteuerberichtigt ist.

Das Finanzgericht München hatte in diesem Zusammenhang zu entscheiden, wie bei einer Neugründung eines Vereins zu verfahren sei. Bei einer Neugründung fehlt es im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit am Umsatz des vorangegangenen Jahres. Es stellt sich die Frage, welche Umsatzgrenzen in diesem Fall anzuwenden sind.

In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt gründeten zwei Vereine in 1999 mündlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel der gemeinsamen Durchführung von Veranstaltungen. Im Fragebogen zur Anmeldung einer Gesellschaft wurde als Beginn der Tätigkeit der 22.6.2000 und als Ende der 30.6.2000 angegeben. Die Gesellschaft erhielt 1999, in der Vorbereitungszeit, als finanzielle Grundausstattung Spenden von 100 DM. Umsätze wurden in 1999 nicht getätigt. Die Bruttoeinnahmen aus den Veranstaltungen im Jahr 2000 betrugen 97.523 DM.

In dem Urteil des Finanzgerichts München wird entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Kleinunternehmerbesteuerung bejaht. War man bisher der Auffassung, dass im Erstjahr (im vorliegenden Fall das Jahr 2000) allein die Umsatzgrenze von 32.500 DM gelte, geht das Gericht in dem neuen Urteil in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Vorbereitungstätigkeit des Jahres 1999 durchaus als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei. Damit gilt das Jahr 1999 bereits für die maßgeblichen Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerbesteuerung. Folglich waren die Spenden von 100 DM in 1999 quasi der maßgebliche Umsatz und überstiegen damit nicht die schädliche Grenze von 32.500 DM. Der Umsatz im Jahr 2000 von 97.523 DM blieb unter der Grenze von 100.000 DM und damit ebenfalls in den Grenzen der Kleinunternehmerbesteuerung.

Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts München sollte bei der Beratung von Vereinen als Gestaltungsmöglichkeit Beachtung finden (FG München, Urteil vom 9.7.2003, Az. 3 K 4787/01, rkr.).

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Arbeitgeber


Jahresmeldungen für 2003 rechtzeitig erstellen

Nach den gesetzlichen Vorschriften hat jeder Arbeitgeber alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden. Für das Jahr 2003 müssen auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, erstattet werden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.

Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiterbesteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2003 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweiges bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1.1.2004 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2003 zu erstatten gewesen und bereits abgegeben worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.

Die Jahresmeldung 2003 ist bis zum 15.4.2004 bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bundesknappschaft - einzureichen. Die Jahresmeldung 2003 ist per Datenübertragung auf elektronischem Wege, mittels maschinell verwertbaren Datenträgern oder auf den von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Meldevordrucken zu erstatten.

Die vorstehend aufgezeigten melderechtlichen Vorschriften gelten auch im Beitrittsgebiet.

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Arbeitnehmer


Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2004

Alljährlich werden für das kommende Jahr die neuen Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt. Die für das Jahr 2004 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen sind nachstehend aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass für die gesetzliche Rentenversicherung und das Arbeitsförderungsrecht unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern gelten, während für die Kranken- und Pflegeversicherung einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer vorgesehen sind. Soweit dabei ein Jahreswert angegeben ist, sind die monatlichen Werte Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Werts.

dargestellter Wert Alte Bundesländer Beitrittsgebiet
monatlich jährlich monatlich jährlich
  Euro Euro Euro Euro
Beitragsbemessungsgrenzen        
a) gesetzliche Rentenversicherung 5.150,00 61.800,00 4.350,00 52.200,00
b) Arbeitsförderung 5.150,00 61.800,00 4.350,00 52.200,00
c) knappschaftliche Rentenversicherung 6.350,00 76.200,00 5.350,00 64.200,00
d) Kranken- und Pflegeversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00
         
Jahresarbeitsentgeltgrenze        
a) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung 3.862,50 46.350,00 3.862,50 46.350,00
b) Versicherte der privaten Krankenversicherung 3.487,50 41.850,00 3.487,50 41.850,00
         
Bezugsgröße 2.415,00 28.980,00 2.030,00 24.360,00
         
Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen        
a) allgemein 400,00 4.800,00 400,000 4.800,00
b) in Haushalten 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00
         
Geringverdienergrenze für Auszubildende 325,00 - 325,00 -
         
Einnahmefreigrenze für Versorgungsbezüge 120,75 - 120,75 -
         
Höchstbeitragszuschuss für PKV-Versicherte        
a) allgemein 249,36 - 249,36 -
b) Bezieher von Vorruhestandsgeld 224,42 - 224,424 -
         
Beitragszuschuss Pflegeversicherung (ohne Sachsen) 29,64 - 29,64 -
         
Beitragszuschuss bis zu für Lebensversicherung/Versorgungseinrichtung 502,13 - 424,13 -
         
Familienversicherung bei monatlichen Gesamteinkommen bis zu 345,00 - 345,00 -
         
Mindestbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung        
a) freiwillig Krankenversicherte allgemein 805,00 - 805,00 -
b) krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige 1.811,25 - 1.811,25 -
c) Bezieher eines Existenzgründerzuschusses 1.207,50 - 1.207,50 -
d) Künstler und Publizisten 402,50 - 402,50 -
e) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 - 483,00 -
f) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 483,00 -
g) Studenten 466,00 - 466,00 -
h) Krankenversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 241,50 - 241,50 -
i) Pflegeversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 402,50 - 402,50 -
         
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung        
a) freiwillige Rentenversicherung - allgemein 400,00 - 400,00 -
b) Selbstständige (einschließlich Handwerker) 2.415,00 - 2.030,00 -
c) Entwicklungshelfer und Entsandte der Firmen 3.433,51 - 2.900,15 -
d) Mitglieder geistlicher Genossenschaften 966,00 - 812,00 -
e) Wehr- und Zivildienstleistende 1.449,00 - 1.218,00 -
f) Künstler und Publizisten 325,00 - 325,00 -
g) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 - 20,30 -
h) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 1.932,00 - 1.624,00 -
i) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 406,00 -
         
Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitsförderung        
a) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 - 406,00 -
b) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 406,00 -
c) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 - 20,30 -
d) Teilnehmer freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 2.415,00 - 2.030,00 -
         
Mindesthinzuverdienstgrenzen für Rentner        
a) Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres 345,00 - 345,00 -
         
b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung        
    in voller Höhe 811,34 - 713,22 -
    in Höhe der Hälfte 1.011,23 - 888,94 -
         
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung        
    in Höhe von Dreivierteln 611,44 - 537,50 -
    in Höhe der Hälfte 811,34 - 713,22 -
    in Hohe von einem Viertel 1.011,23 - 888,94 -
         
d) Teilrente wegen Alters        
    in Höhe von einem Drittel 913,24 - 802,80 -
    in Höhe der Hälfte 685,91 - 602,96 -
    in Höhe von zwei Dritteln 458,58 - 403,12 -
         
Sachbezugswerte für        
a) freie Verpflegung insgesamt 197,75 - 197,75 -
    davon für Frühstück 43,25 - 43,25 -
    für Mittag- und Abendessen je 77,25 - 77,25 -
b) freie Unterkunft allgemein 191,70 - 174,00 -
c) Gemeinschaftsunterkunft im Arbeitgeberhaushalt 162,95 - 147,90 -

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Abschließende Hinweise


Rentenversicherungspflicht einer Physiotherapeutin

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellte mit Bescheid und Widerspruchsbescheid die Versicherungspflicht einer selbstständig tätigen Physiotherapeutin in der gesetzlichen Rentenversicherung fest und machte entsprechende Beiträge geltend. Für die Versicherungspflicht berief sich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf § 2 Satz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch VI. Danach sind in der Rentenversicherung selbstständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig. Die Physiotherapeutin hatte Klage erhoben und geltend gemacht, dass sie als Heilmittelerbringerin nicht zum Kreis der versicherungspflichtigen Pflegepersonen gehöre.

Die Revision der Physiotherapeutin wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen. Der Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Danach sind selbstständige Physiotherapeuten, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, jedenfalls dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie wie die Physiotherapeutin überwiegend auf Grund ärztlicher Verordnung behandeln (BSG-Urteil vom 11.11.2003, Az. B 12 RA 2/03 R).

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Zinsverbilligung bei KfW-Wohnraum-Modernisierung noch für 2003 sichern

Die KfW bietet unter vielen anderen Möglichkeiten das Wohnraum-Modernisierungsprogramm 2003 an. Dieses Programm kann für unterschiedlichste Vorhaben wie Substanzerhaltung und Wertsteigerungen der eigenen vier Wände oder aber der Verbesserung des Wohnumfeldes von Mehrfamilienhäusern eingesetzt werden.

Der Zinssatz einer 5-jährigen Zinsbindung und 100-prozentigen Auszahlung beträgt derzeit 2,85 Prozent p.a. (effektiv 2,88 Prozent p.a.) in den ersten vier Jahren der Kreditlaufzeit. Für alle in 2003 erteilten Zusagen finanziert der Bund eine Zinsverbilligung für die ersten vier Jahre. Ab 2004 wird die Zinsverbilligung nur noch drei Jahre lang gewährt. Wer die Zinsverbilligung für vier Jahre in Anspruch nehmen möchte, muss den Antrag noch in 2003 bei der Hausbank stellen. Laut Aussage der KfW werden den noch rechtzeitig eingehenden Anträgen die günstigeren Konditionen zugesichert.

Interessenten können ihre Anträge bei der Hausbank stellen und sich an das KfW-Informationszentrum wenden: Telefonnummer 0180/335577 (Ortstarif) oder per E-Mail: lz@kfw.de.

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Kraftfahrzeugsteuer 2004 - Gesetz aus 1997 wirkt sich aus

Zum 1.1.2004 laufen die abgesenkten Steuersätze für Pkw aus, die den Abgasnormen Euro 4, D 4, Euro 3, D 3 und Euro 2 entsprechen oder höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen (so genannte 3-Liter-Autos). Insgesamt sind etwa 20 Mio. Fahrzeuge betroffen, für die bei durchschnittlichem Hubraum mit zusätzlichen Kosten bis zu 32 Euro im Jahr je nach Abgasverhalten und Antriebsart gerechnet werden muss.

Die Anhebung geht auf das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 18.4.1997 zurück (BGBl I S. 805), welches die Besteuerung für Pkw noch stärker emissions- statt hubraumbezogen ausgeprägt hat. Bereits damals war erkennbar, dass die Steuerbefreiungen und die abgesenkten Steuersätze für besonders schadstoff- und CO2-reduzierte Pkw nur befristet gewährt und nicht oder wenig schadstoffreduzierte Pkw höheren Steuersätzen unterliegen werden.
Die Wirkungen der damals getroffenen Regelungen verteilen sich über acht Jahre. Sie sind insgesamt aufkommensneutral angelegt und begünstigen die vorzeitige Einhaltung von zukunftsorientierten EU-Abgasnormen. Im genannten Zeitraum treten mehrere gestaffelte Steuersatzerhöhungen in Kraft.

Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1.1.2001 für alle wenig und nicht schadstoffreduzierten Pkw der Abgasnorm Euro 1 und schlechter. Eine weitere Erhöhung ist zum 1.1.2005 für wenig schadstoffreduzierte Pkw vorgesehen.

Die Kraftfahrzeugsteuer fließt vollständig den Bundesländern zu, die diese Steuer auch verwalten. Festsetzungsbescheide werden über das ganze Jahr 2004 ergehen, jeweils abhängig vom ursprünglichen Tag der Fahrzeugzulassung. Sie enthalten neben der höheren Steuer für die folgenden 12 Monate den tageweise berechneten Differenzbetrag seit 1.1.2004. In einigen Fällen wurde bereits festgesetzt. Dazu gehören Euro-4-Pkw, deren Steuerbefreiung in 2004 oder 2005 ausläuft.

Über Einzelheiten informiert auch die Broschüre "Kfz-Steuer für Pkw" des Bundesministeriums der Finanzen, die seit 1997 ständig aktualisiert aufgelegt wird.

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Steuertermine im Monat Januar 2004

Im Monat Januar 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 12. Januar 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004 für Steuern, die nach dem 31.12.2004 fällig werden. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

Hinweis: Für die im Januar 2004 abzugebenden Voranmeldungen für November oder Dezember 2004 gilt der Wegfall der Schonfrist noch nicht.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.